1. Rechtliche Hinweise zur Ausübung des Winterdienstes durch die Gemeinde
Für die Gemeinde besteht aus rechtlicher Sicht eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, wobei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtssprechung gelten nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen. Als gefährlich gelten die Bereiche, an denen der Kraftfahrer die von der Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen kann, also insbesondere scharfe, unübersichtliche Kurven und starke Gefällestrecken. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften besteht die Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen, soweit diese ebenfalls verkehrswichtig sind.
Ein Rechtsanspruch auf das Schneeräumen in Wohngebieten oder sonstigen Nebenstraßen besteht nicht. Der Gemeinderat hat hierzu am 17.10.2011 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, dass künftig Streusalz bzw. Splitt nur noch bei Eisregen, Glätte, sowie an Steilstrecken und im Bereich von öffentlichen Einrichtungen verwendet werden sollen.
Es wird zudem um Verständnis gebeten, dass bei geringem Schneefall nicht sofort das Räumfahrzeug durch die Straßen fährt. Bei schneebedeckten Straßen muss sich der Verkehrsteilnehmer entsprechend auf die Witterungsverhältnisse einstellen. Dies beginnt bereits mit dem rechtzeitigen Aufstehen und geht über die notwendige Winterbereifung (evtl. Schneeketten) bis hin zur angemessenen Fahrweise.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass parkende Fahrzeuge im Straßenbereich den Räumdienst teilweise erheblich behindern und teilweise so einschränken, dass kein Durchkommen möglich ist. Bitte stellen Sie daher nach Möglichkeit das Fahrzeug auf Ihrem Grundstück ab oder beachten Sie beim Abstellen die notwendige Durchfahrtsmöglichkeit für den Schneepflug.
2. Rechtliche Hinweise zur Ausübung der Räum- und Streupflicht durch Anwohner
Die Räum- und Streupflicht auf Geh- bzw. Fußwegen wurde durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierin ist geregelt, dass bei einseitigen Gehwegen nur die direkten Anlieger verpflichtet sind. Ferner ist die Räumbreite auf ca. 80 cm festgelegt, wobei der geräumte Schnee nicht auf die Straße sondern an der Gehwegaußenseite gehäuft werden sollte. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, müssen die Anwohner entlang ihrem Grundstück einen ca. 80 cm breiten Fußweg freiräumen. Bitte unterlassen Sie zudem, den Schnee von ihrem Privatgrundstück (Hofeinfahrt) auf die Straße zu räumen. Dies führt letztlich nur zu weiteren Schneeanhäufungen entlang der Straße und damit auch vor Garagenzufahrten.
In der Satzung ist geregelt, dass die Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt sein müssen, bei Schneefall sind die Räumungen ggf. zu wiederholen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wer seine Winterdienstpflichten nicht ordnungsgemäß ausübt, riskiert die Gefahr, dass Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche ihm gegenüber geltend gemacht werden.
Hilfsbedürftige und ältere Personen sollten sich bei Nachbarn oder Bekannten um eine Vertretung bemühen.