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Wichtige Mitteilungen zum Winterdienst

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1. Rechtliche Hinweise zur Ausübung des Winterdienstes durch die Gemeinde

Für die Gemeinde besteht aus rechtlicher Sicht eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, wobei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtssprechung gelten nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen. Als gefährlich gelten die Bereiche, an denen der Kraftfahrer die von der Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen kann, also insbesondere scharfe, unübersichtliche Kurven und starke Gefällestrecken. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften besteht die Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen, soweit diese ebenfalls verkehrswichtig sind.

Ein Rechtsanspruch auf das Schneeräumen in Wohngebieten oder sonstigen Nebenstraßen besteht nicht. Der Gemeinderat hat hierzu am 17.10.2011 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen, dass künftig Streusalz bzw. Splitt nur noch bei Eisregen, Glätte, sowie an Steilstrecken und im Bereich von öffentlichen Einrichtungen verwendet werden sollen.

Es wird zudem um Verständnis gebeten, dass bei geringem Schneefall nicht sofort das Räumfahrzeug durch die Straßen fährt. Bei schneebedeckten Straßen muss sich der Verkehrsteilnehmer entsprechend auf die Witterungsverhältnisse einstellen. Dies beginnt bereits mit dem rechtzeitigen Aufstehen und geht über die notwendige Winterbereifung (evtl. Schneeketten) bis hin zur angemessenen Fahrweise.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass parkende Fahrzeuge im Straßenbereich den Räumdienst teilweise erheblich behindern und teilweise so einschränken, dass kein Durchkommen möglich ist. Bitte stellen Sie daher nach Möglichkeit das Fahrzeug auf Ihrem Grundstück ab oder beachten Sie beim Abstellen die notwendige Durchfahrtsmöglichkeit für den Schneepflug.

2. Rechtliche Hinweise zur Ausübung der Räum- und Streupflicht durch Anwohner

Die Räum- und Streupflicht auf Geh- bzw. Fußwegen wurde durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierin ist geregelt, dass bei einseitigen Gehwegen nur die direkten Anlieger verpflichtet sind. Ferner ist die Räumbreite auf ca. 80 cm festgelegt, wobei der geräumte Schnee nicht auf die Straße sondern an der Gehwegaußenseite gehäuft werden sollte. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, müssen die Anwohner entlang ihrem Grundstück einen ca. 80 cm breiten Fußweg freiräumen. Bitte unterlassen Sie zudem, den Schnee von ihrem Privatgrundstück (Hofeinfahrt) auf die Straße zu räumen. Dies führt letztlich nur zu weiteren Schneeanhäufungen entlang der Straße und damit auch vor Garagenzufahrten.

In der Satzung ist geregelt, dass die Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt sein müssen, bei Schneefall sind die Räumungen ggf. zu wiederholen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Wer seine Winterdienstpflichten nicht ordnungsgemäß ausübt, riskiert die Gefahr, dass Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche ihm gegenüber geltend gemacht werden.

Hilfsbedürftige und ältere Personen sollten sich bei Nachbarn oder Bekannten um eine Vertretung bemühen.

Sauberhaltung von Feldwegen

Bei regnerischem Wetter ist es unumgänglich, dass die Wege im Zuge der Feldarbeiten verschmutzt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sollte jedoch der Weg dann allerdings wieder gereinigt werden. Sofern Verbotstafeln beschädigt werden, sind auch diese wieder instandzusetzen, oder der Gemeinde zu melden.

Ausdrücklich bitten wir zudem um die Einhaltung des notwendigen Abstandes bei den Feldarbeiten zum Bankett. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass mindestens rechts und links des Weges je 1,0 m im öffentlichen Besitz ist und zur Standfestigkeit des Weges unbedingt erhalten bleiben muss. Wir bitten in diesem Zusammenhang, dass auch die Ortsobmänner entsprechend auf die Landwirte einwirken.

Schutz gegen Rückstau aus der Kanalisation

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Immer wieder stellen wir fest, dass an manchen Gebäuden bei Wolkenbrüchen oder heftigen Gewitterregen das Abwasser in die Kellerräume drückt.

Hierdurch entstehen dem Hauseigentümer teilweise erhebliche Schäden. Dabei kann man sie vermeiden, wenn das Haus entsprechend den technischen Möglichkeiten und den geltenden Vorschriften abgesichert ist. Zudem ist ein Hauseigentümer nach geltendem Recht für alle Schäden verantwortlich, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung und in den Vorschriften "DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke".

Das Kanalnetz einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solchen starken Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Waschbecken, Waschmaschinenabläufe, Bäder, WC-Anlagen etc.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind. Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher, etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung, für alle Zukunft ausbleibt.

Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der "Rückstauebene", die im Allgemeinen in Höhe der Straßenoberkante angenommen wird, müssen gesichert sein. Es gilt auch zu beachten, dass die Rückstauverschlüsse zweimal jährlich von einem Fachkundigen gewartet werden sollen. Bei speziellen Fragen empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Sanitär- bzw. Installationsfachbetrieb.

Reisezeit - Ausweiszeit?

Planen Sie ins Ausland zu fahren? Dann denken Sie bitte an Ihren Personalausweis oder Reisepass. Beide Ausweise können nicht verlängert werden, denken Sie deshalb rechtzeitig an neue. Diese Dokumente werden im Rathaus per Computer-Leitung direkt in Berlin bei der Bundesdruckerei beantragt. Deshalb ist des notwendig, daß jeder Antragsteller persönlich zum Unterschreiben auf dem Rathaus erscheint. Die Anträge können auch nicht mit nach Hause genommen werden.

Außerdem wird ein Paßbild pro Dokument benötigt.


Die Ausstellungsdauer beträgt bis zu. 4 Wochen, sie kann von uns nicht beeinflusst werden.

In dringenden Fällen können Sie gegen eine zusätzliche Gebühr einen Express-Pass bestellen.

Amstetten - Geschichte einer Albgemeinde

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Das 376 Seiten umfassende Werk beleuchtet die Geschichte Amstettens von den Anfängen bis heute.

Der Inhalt reicht von Landschaft und Natur über die Entwicklung Amstettens im Laufe der Jahrhunderte, soziales und kirchliches Leben bis zu den Einrichtungen und Vereinen in der Gemeinde. Ein größeres Kapitel ist der Geschichte der Höfe und Häuser gewidmet.

Das sehr fundiert recherchierte Buch, von Stadtoberarchivrat a.D. Karlheinz Bauer geschrieben, lädt zum Lesen und Schmökern ein. Viele Informationen, aber auch manches, das zum Nachdenken anregt, sind festgehalten.

Für nur 25 Euro können Sie das Buch beim Rathaus, Zimmer 106 erwerben.

Gegen Vorauskasse (25,00 Euro zuzüglich 4,10 Euro Portokostenersatz) senden wir Ihnen gerne auch ein Exemplar zu. Bitte geben Sie uns unter info@amstetten.de Bescheid.