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Umlaufbeschlüsse des Gemeinderates 2020

Während der "Coronakrise" hat der Gemeinderat Beschlüsse im Zuge des Zirkulabeschlusses bzw. Umlaufbeschlusses im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung beraten und beschlossen. Nachfolgend werden die Beschlüsse des Gemeinderates dargestellt.

Beschluss vom 10. April 2020

Verzicht auf die Gebührenerhebung für die gemeindlichen Kindergärten, die Kinderkrippe sowie die Kernzeitbetreuung (außerschulische Betreuung) für den Monat April 2020.

Beratungsvorlage vom 6. April 2020

Der Gemeinderat hat folgenden Beschluss gefasst:

Die Gemeinde Amstetten verzichtet für den April 2020 auf die Erhebung der Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten, die Kinderkrippe sowie die Kernzeitbetreuung

Beschluss vom 20. April 2020

SV-Amstetten Antrag auf einen Gemeindezuschuss für die Anschaffung eines Rasenmähers

Beratungsunterlagen:
- Beratungsvorlage der Gemeinde
- Zuschussantrag des SV Amstetten
- Angebot Rasenmäher (Teil 1 und Teil 2)

Der Gemeinderat hat folgenden Beschluss gefasst:

Der Sportverein Amstetten 1946 e.V. erhält einen Zuschuss i.H.v. 746,72 € für die Beschaffung eines Aufsitzrasenmähers gemäß § 9 der Vereinsförderungsrichtlinien.

 

Beschluss vom 6. Mai 2020 - Elternbeiträge

Regelungen zur weiteren Ausgestaltung der Gebührenerhebung für die gemeindlichen Kindergärten, die Kinderkrippe sowie die Kernzeitbetreuung (außerschulische Betreuung) Mai bis Juli 2020

Beratungsunterlagen:

- Beratungsvorlage UB 2020/05

Der Gemeinderat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1.   Die Gemeinde Amstetten verzichtet für den Mai 2020 auf die Erhebung der Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten, die Kinderkrippe sowie die Kernzeitbetreuung.

2.   Sofern die genannten Einrichtungen auch im Juni und/oder Juli jeweils den kompletten Monat geschlossen bleiben gelten die Regelungen auch für diese(n) Monat(e). Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Land eine finanzielle Beteiligung gewährt.

3. Werden die Einrichtungen im Laufe des Monats geöffnet erfolgt die Gebührenerhebung anteilig. Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung wird die Gebühr entsprechend dem in Anspruch genommenen Stundenumfang nach den jeweils gültigen Gebührensätzen erhoben