Bericht aus der Sitzung am 18. November 2019
1. Wasserzins 2020 – Kalkulation und ggf. Satzungsänderung
Unser Gemeindekämmerer Herr Beutel erläutert folgende Vorlage:
Die Wasserversorgung der Gemeinde ist ein wirtschaftliches Unternehmen. Dem hat der Gemeinderat auch insofern Rechnung getragen, indem er am 17.12.2018 beschlossen hat, dass die Wasserversorgung Gewinne erzielen darf und dass für die Wegebenutzung eine Konzessionsabgabe, ähnlich wie bei Strom- und Gastrassen, erhoben werden darf.
Davon ausgehend hat die Verwaltung den Wasserzins kalkuliert. Basis war, dass die Konzessionsabgabe in Höhe von 10 % des erwarteten Umsatzes erhoben wird kalkulatorisch keine Gewinne, sondern eine lediglich eine hundertprozentige Kostendeckung erzielt werden soll und Vorjahresergebnisse kalkulatorisch nicht in die Kalkulation einbezogen werden.
Die abgegebene Wassermenge, und das ist die einzige nicht relativ fest stehende Größe, hängt sehr stark vom Wasserverbrauch bei den Industrieunternehmen ab und geht mit der Auslastung dieser Betriebe einher. Der Wasserverkauf wurde daher anhand der Erfahrungen der Vorjahre geschätzt. Im Ergebnis ergibt sich bei einer Kostendeckung von 100 % eine Gebührensteigerung um 10 Cent von 1,95 € auf 2.05 € netto. Dies ist auch angesichts der Tatsache, dass der Wasserzins zum letzten Male am 1.1.2015 erhöht wurde, vertretbar. Dem Gemeinderat liegt hierzu die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 vor.
Ein Gemeinderat spricht den Einkaufspreis und den sich davon unterscheidenden Verkaufspreis für das bezogene Wasser an. Herr Beutel antwortet darauf, dass das zum einen an der unterschiedlichen Struktur der Ein- und Verkaufspreise liegen könne, darüber hinaus müsse man bei der verkauften Menge den Wasserverlust abziehen. Nach einigen Nachfragen erläutert der Vorsitzende das Wesen der Konzessionsabgabe. Diese sei das Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Straßen, sie dürfe steuerunschädlich bei maximal 10% des Umsatzes liegen. Ein Gemeinderat hält diese Erhöhung, da sie die erste seit 5 Jahren sei, für vertretbar.
Der Gemeinderat fasst einstimmig den Beschluss den Wasserzins ab dem 1. Januar 2019 auf 2,05 Euro je cbm festzulegen.
2. Abfallgebühren 2020 - Kalkulation und ggf. Satzungsänderung
Die Kalkulation der Abfallgebühr für das Jahr 2020 liegen den Beratungen zugrunde:
Die Gemeinde ist auf Grund der aktuellen Beschlusslage noch für das Einsammeln und Befördern von Abfällen bis zum 31.12.2022 zuständig. Deshalb hat sie für diesen Zeitraum noch die Abfallgebühren zu kalkulieren und zu erheben.
Verwendung von Gebührenüberschüssen
Weichen kalkulierte Gebühren und tatsächliche Gebühren voneinander ab, so sind erzielte Überschüsse innerhalb der nächsten 5 Jahre auszugleichen. Entstehen Fehlbeträge, können diese innerhalb dieses Zeitraums in die Kalkulation zum Ausgleich eingestellt werden. Bewusst in Kauf genommene Fehlbeträge, also kalkulierte Kostendeckungen mit weniger als 100 %, dürfen aber nicht mehr ausgeglichen werden.
Änderung der Gebühren
Die bisherigen Gebühren waren auskömmlich und teilweise wurden auch Überschüsse erwirtschaftet. Deshalb war die letzte Gebührenerhöhung zum 1.1.2015.
Leider wird das Gebührenaufkommen mit den bisherigen Gebührensätzen in den kommenden drei Jahren aber nicht mehr auskömmlich sein. Hauptgrund dafür ist, dass der Alb-Donau-Kreis seine Beseitigungsgebühren erhöht hat, eine Unsicherheit ergibt sich auch aus der Umstellung der Grüngutentsorgung. Die Rückstellungen reichen nicht aus um diese Kostenerhöhungen innerhalb der nächsten 3 Jahre abzufangen.
Die Verwaltung schlägt deshalb eine Gebührenerhöhung vor. Darin sind zum einen die veränderten Kosten bei Grüngutentsorgung und Abfallbeseitigung enthalten. Zum anderen wurde die Entnahme aus der Rückstellung so gewählt, dass in den Jahren 2021 und 2022 voraussichtlich keine Änderung des Gebührensatzes erfolgen muss.
Sollte zum auf den 31.12. 2022 festgestellten Abschluss ein Überschuss entstehen, ist dieser an die Gebührenschuldner zurückzubezahlen. Ein Fehlbetrag könnte, da es keine Rechtsgrundlage für eine Veranlagung gibt nicht mehr ausgeglichen werden.
Ein Gemeinderat weist auf die Gebührenerhöhung des Landkreises hin und stellt die Frage, ob das als Vorausschau für die Jahre ab 2023 gewertet werden kann. Herr Raab erklärt zunächst, dass eine Projektion in die Zukunft nicht möglich sei, er gehe aber davon aus, dass die Müllabfuhr in der größeren Einheit Landkreis wirtschaftlicher durchgeführt werden könne.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
1. Der Verwendung der Gebührenüberschüsse wird wie dargestellt zugestimmt
2. Die Kalkulation und die darin enthaltene Gebührenerhöhung wird anerkannt
3. Nachtragsplan und Nachtragssatzung 2019 Beratung und Verabschiedung
Herr Beutel erläutert die dem Gemeinderat vorliegende Nachtragssatzung und den Nachtragsplan 2019. Er geht darauf ein, dass der Plan dazu dient, die bisher nicht erwarteten Grundstückserlöse planerisch zu erfassen, damit dargestellt werden kann in welcher Höhe voraussichtlich auf die genehmigten Kreditaufnahmen verzichtet werden kann. Darüber hinaus wurden noch einige wenige Änderungen nachvollzogen, die auf den Seiten 8 – 12 des Vorberichts dargestellt sind.
Nach einigen kurzen Klärungen von Nachfragen beschließt der Gemeinderat einstimmig folgende Nachtragssatzung (die Satzung ist in diesem Amtsblatt abgedruckt).
4. Bebauungsplan „Beim Steeg“ – 1. Änderung Aufstellungsbeschluss
Ortsbaumeister Werner erläutert folgende, an die Gemeinderäte versandte Vorlage:
Am. 05.06.1978 wurde der Bebauungsplan „Beim Steeg“ zur rechtskräftigen Satzung geführt. Gegenstand der aktuellen Änderung ist die Festsetzung eines zusätzlichen Baufensters südlich des bestehenden Gebäudes (Haus-Nr. 6) im Sinne einer Nachverdichtung im Bestand. Die bisher geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans werden größtenteils übernommen. Um für ein weiteres Baufenster verbindliches Planrecht zu schaffen soll in Absprache mit dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis ein Bebauungsplan mit den angepassten Festsetzungen aufgestellt und zur Rechtskraft geführt werden.
Dies soll im Verfahren nach § 13a geschehen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind gegeben. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 0,13 ha. Es besteht kein Verdacht auf Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs.1 BNatSchG. Des Weiteren kann auf eine überschlägige Prüfung nach § 13a Abs.1 Nr. 2 BauGB sowie auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, auf einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung sowie auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet werden. Derzeit ist die Fläche dem Innenbereich zugehörig.
Ziel und Zweck der Planung:
Grundsätzlich kommt die Gemeinde Amstetten mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der planungsrechtlichen Verpflichtung des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB nach, wonach u.a. die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten haben bzw. letztlich eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.
Maßgebliches Ziel der Gemeinde Amstetten ist, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung einer neuen Wohnfläche im Sinne einer Nachverdichtung mit Hilfe des vorliegenden Bebauungsplans zu schaffen. Die Nachfrage nach entsprechenden Wohnbauplätzen im Gemeindegebiet ist präsent und stetig zunehmend. Durch den Bebauungsplan soll eine Anpassung an den Bestand sowie die angrenzende Landschaft erfolgen.
Das Plangebiet befindet sich südlich des Ortskerns von Amstetten. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück 866/1 und wird begrenzt durch die Flurstücke Nr. 866. 867, 863, 864/2,864/3,862/1 und 864/1. Er umfasst eine Fläche von 0,13 ha und entwickelt sich aus dem gültigen Flächennutzungsplan. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans wird keine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans notwendig.
Ganz im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB erfolgt durch diese Planung die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Amstetten durch Maßnahmen der Innenentwicklung. Die bestehende städtebauliche Struktur – sowie durch die bereits getroffenen Festsetzungen angedachte Struktur – wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr ergänzt. Die Kosten der Bebauungsplanänderung trägt der Grundstückseigentümer.
Die Frage von einem Gemeinderat, ob das Grundstück zerlegt wird, verneint Herr Werner. Der Stichweg, so Herr Werner werde vom Müllfahrzeug nicht befahren. Für die Unterbringung von Fahrzeugen sei eine Fläche eingeplant, erklärt Herr Werner auf Nachfrage einer Gemeinderätin.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
a) den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan „Beim Steeg - 1. Änderung“, Amstetten
b) dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zuzustimmen
c) die Verwaltung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen.
Beschlussgrundlage ist der Bebauungsplan vom 04.11.2019.
5. Bebauungsplan „Brühl“ – Aufstellungsbeschluss
Folgende Vorlage wird von Ortsbaumeister Werner anhand einer Präsentation erläutert:
Nachdem im Teilort Amstetten - Dorf keine gemeindlichen Bauplätze mehr angeboten werden können, soll das unmittelbar zum nördlichen Ortsrand angrenzende Flst.-Nr. 64 zum Innenbereich einbezogen und so zur künftigen Bebauung vorgesehen werden. Der Bebauungsplan dient der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich nach § 13b BauGB. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13b BauGB sind gegeben. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ein Bruttobauland von rd. 1,34 ha, die Flächen werden einer Wohnnutzung zugeführt und schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB nicht erforderlich.
Ein Umweltbericht bzw. eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach § 2a BauGB wird nicht erstellt und auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kann ebenfalls verzichtet werden.
Ziel und Zweck der Planung:
Die Gemeinde Amstetten beabsichtigt die Erweiterung des Wohngebietes „Mühlweg II+III“ durch das nördlich unmittelbar angrenzende Flurstück-Nr. 64 „Brühl“ um der anhaltend hohen Nachfrage an Baugrundstücken nachzukommen. Gemeindliche Bauplätze stehen in Amstetten - Dorf schon seit mehreren Jahren nicht mehr zur Verfügung, zudem sind die vorhandenen Wohnbauflächen im Kernort nahezu ausgeschöpft. Durch die Weiterentwicklung des vorhandenen Wohngebietes „Mühlweg II und III“ durch das geplante Baugebiet „Brühl“ im Norden wird der Siedlungsrand von Amstetten - Dorf und der Übergang in die freie Landschaft definiert. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Brühl“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung der geplanten Siedlungsarrondierung gegeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und dem weiterhin hohen Bedarf an Wohnbaugrundstücken in der Gemeinde Amstetten Rechnung getragen.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Siedlungsrand von Amstetten - Dorf. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Flst.-Nr. 64 mit einem Bruttobauland von ca. 1,34 ha und entwickelt sich mit einer anteiligen Fläche von rd. 65% aus dem gültigen Flächennutzungsplan. Nachdem das Bauleitplanverfahren nach § 13ab BauGB durchgeführt werden soll, ist eine FNP-Änderung nicht notwendig, da eine Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
Aus dem Gemeinderat werden verschieden Fragen hinsichtlich Verkehrserschließung und Abwasserbeseitigung gestellt. Diese Themen werden, so Herr Werner, im Zuge der weiteren Planung geklärt. Die weitere Nachfrage nach der zeitlichen Umsetzung beantwortet Herr Werner dahin, dass nächstes Jahr für die Planung benötigt werden, Mittel seien im Haushalt 2020 noch nicht erforderlich.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
a.) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Brühl“, Amstetten-Dorf
b.) dem beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB zuzustimmen
Beschlussgrundlage ist der in der Anlage beigefügte Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 04.11.2019, gefertigt durch die Gemeinde Amstetten.
6. Bebauungsplan „Unter dem Mühlweg“ – Aufstellungsbeschluss
Die dem Gemeinderat zur Beratung vorliegende Vorlage lautet wie folgt und wir dem Gremium von Ortsbaumeister Werner anhand einer Präsentation erläutert:
Nachdem im Teilort Amstetten-Stubersheim zwischenzeitlich keine gemeindlichen Bauplätze mehr angeboten werden können, soll ein Teil vom unmittelbar zum westlichen Ortsrand angrenzenden Flst. - Nr. 556 zum Innenbereich einbezogen und so zur künftigen Bebauung vorgesehen werden. Der Bebauungsplan dient der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den Innenbereich nach § 13b BauGB. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13b BauGB sind gegeben. Der räumliche Geltungsbereich umfasst ein Bruttobauland von rd. 1,11 ha, die Flächen werden einer Wohnnutzung zugeführt und schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB nicht erforderlich. Ein Umweltbericht bzw. eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach § 2a BauGB wird nicht erstellt und auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, kann ebenfalls verzichtet werden.
Ziel und Zweck der Planung:
Die Gemeinde Amstetten beabsichtigt die Erweiterung des Wohngebietes „Katzensteige I+ II“ durch das westlich unmittelbar angrenzende Flurstück-Nr. 556 „Unter dem Mühlweg“ um dadurch der anhaltend hohen Nachfrage an Baugrundstücken nachzukommen. Gemeindliche Bauplätze stehen in Amstetten - Stubersheim nicht mehr zur Verfügung, zudem sind auch die vorhandenen Wohnbauflächen im Kernort nahezu ausgeschöpft.
Durch die Weiterentwicklung des vorhandenen Wohngebietes „Katzensteige I+II“ durch das geplante Baugebiet „Unter dem Mühlweg“ im Westen wird der Siedlungsrand von Amstetten - Stubersheim und der Übergang in die freie Landschaft definiert. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Unter dem Mühlweg“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung der geplanten Siedlungsarrondierung gegeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und dem weiterhin hohen Bedarf an Wohnbaugrundstücken in der Gemeinde Amstetten Rechnung getragen.
Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand von Amstetten - Stubersheim. Der räumliche Geltungsbereich umfasst einen Teil von Flst.-Nr. 556 mit einem Bruttobauland von ca. 1,11 ha und entwickelt sich aus dem gültigen Flächennutzungsplan, in welchem diese Fläche bereits als zukünftige Entwicklungsperspektive vorgesehen wurde. Nachdem das Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB durchgeführt werden soll, ist eine FNP-Änderung nicht notwendig, da eine Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.
Herr Ortsvorsteher Wachter teilt mit, der Ortschaftrat der Ortschaft Stubersheim habe der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens zugestimmt.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
a.) den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Unter dem Mühlweg“, Amstetten-Stubersheim
b.) dem beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB zuzustimmen
Beschlussgrundlage ist der in der Anlage beigefügte Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 04.11.2019, gefertigt durch die Gemeinde Amstetten.
7. Ergänzungssatzung „Bolusberg“, Teil von Flurstück 107/1, Stubersheim
Die nachfolgende Unterlage wurde den Gemeinderäten als Vorlage übersandt, sie wird von Herrn Werner zusammen mit den beigefügten Unterlagen erläutert.
Anlass zur Aufstellung der Ergänzungssatzung:
Die Firma Günter Laib möchte ihr bestehendes Betriebsareal auf Flurstück 107/1 im Ortsteil Stubersheim mit einem Hallenbau an die bestehende Lagerhalle im Norden erweitern. Für die Fläche besteht allerdings kein Baurecht. Durch den unmittelbaren Anschluss an die bestehende Bebauung ist die Erschließung über die Ziegelwaldstraße gesichert und eine harmonische Einbindung des Vorhabens in die Umgebung gegeben. Eine Vorberatung durch den Ortschaftsrat hat bereits stattgefunden, welcher dem Bauleitplanverfahren seine Zustimmung erteilt hat.
Ziele und Zwecke zur Aufstellung der Ergänzungssatzung:
Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung sollen die planrechtlichen Grundlagen für eine Bebauung geschaffen und somit eine geordnete Entwicklung erreicht werden. Die städtebauliche Einbindung wird gemäß § 34 BauGB im Zuge des Bauantrags geprüft.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Bolusberg“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Der Geltungsbereich umfasst ein Teil des Grundstücks mit der Flurstücknummer 107/1 im Ortsteil Stubersheim (s. Anlage).
Beschluss zur Billigung des Vorentwurfs
Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Kolb erarbeiteten Entwurf der Ergänzungssatzung „Bolusberg“ in der Fassung vom 06.05.2019.
Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Die Planunterlagen in der vom Gemeinderat gebilligten Fassung werden mit der Begründung für die Dauer von einem Monat im Rathaus der Gemeinde zur Einsichtnahme ausgelegt. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme für Jedermann.
8. Wohnhausneubau mit Garagen, Bahnhofstr. 7, Amstetten-Dorf
Herr Werner trägt vor: Am Ortseingang von Amstetten-Dorf soll an der Bahnhofstraße ein Wohnhaus mit Garagen errichtet werden. Vorgesehen ist ein eingeschossiges Wohnhaus ohne Unterkellerung mit Walmdach (DN 28°) sowie eine Doppelgarage und eine Einzelgarage jeweils mit Flachdach. Nachdem im dortigen Gebiet kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht, ist das Baugesuch entsprechend § 11 LBO zu beurteilen. Demnach hat sich das Bauvorhaben in die örtliche Umgebung einzufügen.
Der Bauherr habe im Vorfeld das Thema Immissionen mit dem Landratsamt abgeklärt und von dort die Mitteilung bekommen, dass eine Bebauung immissionsschutzrechtlich möglich sei. Das Amt habe zwar Bedenken hinsichtlich der Belastungen stelle diese aber zurück und weist den Bauherrn darauf hin, dass er Belastungen, die aus der Landwirtschaft kommen tragen müsse.
Auf die Nachfrage eines Gemeinderates, warum im Gegensatz zu früher beantragten Genehmigungen an anderen Standorten jetzt das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei, beantwortet Herr Werner dahin, dass die Berechnungsmethoden hinsichtlich landwirtschaftlicher Immissionen durch den Fachdienst Landwirtschaft beim Landratsamt für ihn schwer nachvollziehbar sei, jedoch von deren Seite nun zugestimmt werden könne.
Ein Gemeinderat ist der Meinung, dass durch dieses Gebäude der Ortseingang des Dorfes optisch aufgewertet wird. Er gibt aber auch zu bedenken, dass dieses Gebäude von der klassischen Dachform eines Satteldaches abweiche und dass wenn man jetzt diese Dachform zulasse, dies auch für andere Bauvorhaben gelten müsse.
Ein Gemeinderat erklärt, dass er dem Walmdach positiv gegenüberstehe, diese Meinung wird von mehreren Gemeinderäten geteilt.
Im Laufe der weiteren Diskussion um die Dachform wird die getrennte Abstimmung über die beantragte Dachform beantragt.
Der Gemeinderat stimmt dem Walmdach mehrheitlich mit 15 Ja Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Der Gemeinderat erteilt einstimmig das Einvernehmen zu dem Bauantrag.
9. Gutachterausschuss
Folgende Vorlage wird von Herrn Raab erläutert: Der Gutachterausschuss in Amstetten ist formalrechtlich nicht mehr im Amt, da dessen Amtszeit abgelaufen ist. Der zuletzt bestellte Gutachterausschuss hat aus diversen Gründen die Bodenrichtwerte für die Jahre 2016 und 2018 noch nicht festgestellt. Gemäß § 12 GuAVO (Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch) sind die Bodenrichtwerte mindestens auf das Ende eines jeden geraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu ermitteln und zu veröffentlichen. Das Thema wird insofern auch dringender, da die Novellierung der Grundsteuer ein Feststellen der Bodenrichtwerte erforderlich macht.
In Baden-Württemberg gibt es im Vergleich zum Bundesgebiet die meisten Gutachterausschüsse. Um eine Rechtsicherheit zu gewährleisten, wird empfohlen Gutachterausschüsse mit mindestens 1.000 Fälle im Jahr zu gewährleisten. Diese Anzahl wird im Alb-Donau-Kreis nur erreicht, wenn alle 55 Gemeinden einen gemeinsamen Gutachterausschuss bestellen.
Im Bürgermeisterkollegenkreis sind wir zurzeit dran eine Lösung zu erarbeiten. Im Arbeitskreis haben wir uns verständigt, dass unsere Raumschaft federführend durch die Gemeinde Dornstadt vertreten wird. Organisatorisch wird der Gutachterausschuss durch eine Mitarbeiterin im Ortsbauamt betreut.
Der jetzt zu bestellende Gutachterausschuss sollte mindestens noch die Bodenrichtwerte formalrechtlich feststellen und ortsüblich bekannt machen. Falls wir keinen Gutachterauschuss bestellen würden, müssten wir mit erheblichen Kosten rechnen.
Als Gutachter werden folgende Personen vorgeschlagen:
Frau Anita Zimmermann-Noller
Herr Heinrich Schmohl
Herr Dieter Laib
Herr Dietmar Hezler
Herr Florian Bäumler
Als Vertreter der Finanzverwaltung wird Frau Stefanie Hohenleitner und als Ihre Stellvertreter Frau Melanie Locher und Herr Manfred Schöchlin vorgeschlagen. Der Gemeinderat sollte vorschlagen, wer Vorsitzender dieses Gremiums werden könnte.
Herr Schmohl trägt vor, er sei bisher Vorsitzender des Gutachterausschusses gewesen. Diese Aufgabe möchte er nicht mehr wahrnehmen und schlägt Frau Zimmermann-Noller als Vorsitzende vor.
Der Gemeinderat folgt den Vorschlägen mehrheitlich bei einer Enthaltung und beschließt:
1. Als Gutachter werden folgende Personen bestellt:
Frau Anita Zimmermann Noller
Herr Heinrich Schmohl
Herr Dieter Laib
Herr Dietmar Hezler
Herr Florian Bäumler
Frau Stefanie Hohenleitner und als Ihre Stellvertreter Frau Melanie Locher und Herr Manfred Schöchlin als Vorsitzende wird dem Gutachterausschuss Frau Zimmermann-Noller vorgeschlagen.
10. Ausschreibung eines Mannschaftstransportwagens
Herr Raab erläutert folgende Beschlussvorlage:
Der Mannschaftstransportwagen (MTW) wurde zum Januar 2002 zum ersten Mal zugelassen. Bereits seit geraumer Zeit macht uns dieser Transportwagen Sorgen. Die letzte große Reparatur, wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25. Juli 2016 beraten und beschlossen. Für die Reperatur hat man damals Mittel in Höhe von 16.059,05 Euro bereitgestellt. Dies wurde vom Budget der Feuerwehr 2017 finanziert. Im Rahmen der „Alteisensammlung“ der Freiwilligen Feuerwehr am 13. April 2019 versagte der MTW erneut den Dienst und musste abgeschleppt werden. Der Kostenvoranschlag für eine Reperatur beläuft sich auf 3.542,87 Euro (Authoaus Kerner, Nellingen).
Nach Einschätzung der Feuerwehr und auch der Verwaltung ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich. Da wir momentan den Feuerwehrbedarfsplan überarbeiten, haben wir mit dem Gutachter bereits Rücksprache gehalten und uns über die Notwendigkeit eines MTW im neuem Plan beraten lassen. Folgende Stellungnahme hat uns Herr Hohloch zur Verfügung gestellt: „(…)Das Einsatzfahrzeug Mannschaftstransportwagen / Mehrzweckfahrzeug wird aus folgenden Gründen für die Freiwillige Feuerwehr Amstetten benötigt:
„… Zur Sicherstellung von Personalkapazität an der Einsatzstelle sowie zur Beförderung von Jugendlichen innerhalb der Jugendarbeit verfügt die Freiwillige Feuerwehr Amstetten derzeit über zwei Mannschaftstransportwagen. Ein Mannschaftstransportwagen ist im Feuerwehrhaus Amstetten und im Feuerwehrhaus Schalkstetten stationiert. In den Hinweisen zur „Leistungsfähigkeit der Feuerwehr“ wird beschrieben, dass die erste Einheit mit neun Funktionen die Einsatzstelle in der geforderten Frist von zehn Minuten erreichen muss. Tagsüber rücken die in den Abteilungen eingesetzten Löschfahrzeuge mit mindestens sechs Feuerwehrangehörigen aus. In diesem Feuerwehrbedarfsplan wird toleriert, dass die fehlenden drei oder mehr Funktionen mit einem Mannschaftstransportwagen (MTW) an die Einsatzstelle kommen. Dies wird sich spätestens nach der Umsetzung in zwei [mögliche] Ausrückebereiche positiv bemerkbar machen. Des Weiteren sind die Mannschaftstransportwagen eine wichtige Größe für die Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr.
Die Freiwillige Feuerwehr Amstetten verfügt nicht über einen Einsatzleitwagen. Der Einsatzleitwagen dient zur Führung von Einsätzen gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 100 für die Führungsstufe A und B. Die Kompensation dieser Aufgaben kann in der Zukunft durch eine entsprechende, technische Ausstattung durch den Mannschaftstransportwagen/ Mehrzweck- fahrzeug und dem Ersatz zu beschaffenden Kommandowagen erfolgen. …“
Auszug aus dem Feuerwehrbedarfsplan Freiwillige Feuerwehr Amstetten 2019: Des Weiteren kann der Mannschaftstransport / Mehrzweckfahrzeug zum regelmäßigen Transport von Gerätschaften eingesetzt werden. Arbeiten die zwingend notwendig sind zum Erhalt der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Amstetten aufrecht zu erhalten.
Der Gemeinderat beschließt einstimmig:
Der vom Gemeinderat bestellte Feuerwehrbedarfsausschuss wird beauftragt mit der Feuerwehr das Leistungsverzeichnis durchzuarbeiten und bei einer Einigung die Ausschreibung durchzuführen.
11. Anfragen aus dem Gemeinderat
Zunächst gibt Herr Werner bekannt, welche Baugesuche seit der letzten Gemeinderatssitzung eingegangen sind. Des Weiteren berichtet er, dass die Verkehrsbehörde auf der B 10 im Bereich Steighof bis Einmündung Wittingen eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit 70 km/h angeordnet habe.
Herr Raab gibt bekannt, dass zum 2.2.2020 wieder ein Zensus zur Bevölkerungsfortschreibung stattfinden wird. Außerdem berichtet er von der Klausur des Kinder- und Jugendrates, der vom 29.10. bis 31.10.2019 stattgefunden hat.
Eine Gemeinderätin weist auf die schlechte Busverbindung von Reutti und Amstetten-Dorf im Schülerverkehr hin, da der Unternehmer in letzter Zeit einen Kleinbus einsetze, dessen Kapazität nicht ausreiche. Herr Raab erklärt, er werde sich der Sache annehmen.
Der Beiratsvorsitzende möchte wissen, wann die Beiratssitzung und Gesellschafterversammlung der Amstetter Wohnbau GmbH zum Jahresabschluss 2017 stattfinden werde. Er habe Zweifel, dass dies noch im Jahre 2019 möglich sein werde. Herr Raab antwortet, er werde versuchen, die Gesellschafterversammlung noch am 16.12.2019 abzuhalten.
Internetauftritt der Gemeinde
Des Weiteren weist ein Gemeinderat auf verschiedene Mängel des neuen Internetauftritts hin. Nach seiner Auffassung sei dieser nicht gerade professionell gestaltet und er bittet, die Fehler schleunigst zu beheben.
Herr Raab weist den Vorwurf der Unprofessionalität zurück. Hauptaufgabe bei der Neugestaltung sei die Überführung in ein Responsitive Design gewesen, dies sei jetzt erfolgt. Verschiedene von dem Gemeinderat angesprochene Mängel seien behoben, an einer Verbesserung werde laufend gearbeitet. Man müsse auch beachten, dass die Hauptamtsleitung, deren Aufgabe das Redesign gewesen wäre, ausgeschieden sei und deshalb auch Kapazitätsprobleme vorhanden sind. Zwei Gemeinderäte sind der Auffassung dass bei dem zur Verfügung stehenden Budget ein professioneller Dienstleister hätte eingeschaltet werden können. Ein Gemeinderat bemerkt, dass vor allem die Funktionalität wichtig sie. Die Dienstleistung, die mit dem Internetauftritt verbunden ist, müsse funktionieren und das sei nicht immer der Fall. Deshalb möchte er wissen, bis wann der Auftritt vollumfänglich wieder geht. Herr Raab räumt ein, dass der Internetauftritt ausbaufähig sei. Deshalb hab er auch keine große Werbung gemacht, sondern die Gemeinderäte gebeten, Verbesserungsvorschläge zu machen, falls Ihnen etwas auffällt. Herr Beutel bemerkt, dass auch bei Einschaltung einer Agentur die Texte und Bilder von der Verwaltung geliefert werden müssen. Es sei gerade der Vorteil eines Content-Management-Systems, dass diese selbst und ohne HTML-Kenntnisse eingepflegt werden können. Aus der eigenen beruflichen Praxis berichtet ein Gemeinderat, dass im EDV-Bereich eine Umstellung nicht reibungsfrei verlaufen werde. Man müsse eben jetzt noch nachbessern. Die Frage von einer Gemeinderätin, wie Termine zum Veranstaltungskalender zu melden sind, beantwortet Herr Raab, hier sei eine Mail an die Adresse info@amstetten.de am besten. Ein Gemeinderat sieht dies kontrovers anders und findet es positiv, dass die Seiten vom Rathaus erstellt werden. Er sei an der Erstellung des Internetauftritts der Schule beteiligt gewesen und wisse, welche Arbeit trotz der Betreuung durch einen Anbieter geleistet werden müsse. Dass nachgearbeitet werden müsse räume er ein, aber man könne auch jetzt schon feststellen, dass der Seitenaufbau schneller gehe.
Ein Gemeinderat möchte wissen, wie es nächstes Jahr mit der im Moment angebotenen kostenlosen AmtsblattApp weitergeht. Herr Raab erklärt dazu, dass er keine konkreten Angaben machen könne.
Sachstand B10 – Initiative Urspring
Ein Gemeinderat geht auf die Diskussionsrunde, die aktuell von der Bürgerinitiative B 10 in Urspring durchgeführt wurde ein. Er möchte wissen, ob seine Informationen, dass Herr Raab daran teilgenommen habe, richtig seien. Eine Klarstellung was damit beabsichtigt gewesen sei würde er gut finden, es könnte sonst bei den Bürgern sehr leicht als falsches Signal verstanden werden. Herr Raab führt aus, dass er von der Vorsitzenden der Bürgerinitiative Frau Prinzing eingeladen wurde. Und wenn er zu einer Veranstaltung eingeladen werde, gehe er auch hin wenn diese Veranstaltung zu einer Lösung beitragen könne. Er weist aber darauf hin, dass er ganz bewusst Frau Hannuschka als Ortsvorsteherin von Reutti gebeten habe mitzukommen. Frau Hannuschka gibt zu überlegen, ob Amstetter Vertreter an dem geplanten Workshop teilnehmen sollten.
Herr Raab ergänzt, dieser Workshop solle Ziele festlegen, was der Moderatorin des Interkommunalen Gewerbegebietes „Schwäbische Alb“ im Laichinger Umfeld sehr gut gelungen sei. Letztlich entscheiden aber die Gemeinderäte Lonsee und Amstetten. Für ihn sei selbstverständlich, dass er die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse umsetzen werde.
Eine Gemeinderätin weist darauf hin, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, Amstetten unternehme nichts. Es gehe hier auch um die Informationshoheit; die Bürgerinitiative sei sehr aktiv und gebe auch Personen aus Amstetten, die meinen gegen Gemeinderatsbeschlüsse agieren zu müssen, ein Sprachrohr. Dies mache das Einzelgespräch mit Amstetter Bürgern manchmal schwierig. Ein Gemeinderat empfindet es als zweifelhaft, dass die Bürgerinitiative sehr selektiv Veranstaltungen durchführt und auch sehr selektiv dazu einlädt. Deshalb sei es sehr wohl zu überlegen wie man die dem Thema Teilnahme am Workshop umgeht.Eine Ortsvorsteherin plädiert dafür, dass wenn eine Teilnahme erfolgt, diese von beiden Gemeinden und dann auch von den gewählten Vertretern erfolgen solle. Eine Gemeinderätin hat den Eindruck, die Bürgerinitiative wolle Herrn Raab beeinflussen und auf ihre Seite ziehen, damit er sich dann für die Westtangente einsetze. Für einen Gemeinderat ist eine Teilnahme beim Workshop der Bürgerinitiative weder durch den Bürgermeister noch durch einzelne Gemeinderäte angebracht. Herr Raab bekräftigt nochmals seine Auffassung, dass er alle Informationen prüfen sammeln und auch alle Meinungen kennen lernen wolle, bevor er sich selbst eine Meinung bilde.
Sachstand Kosten Schule
Ein Gemeinderat trägt vor, die Verwaltung habe zugesagt, heute über den Kostenstand des Schulbaus zu berichten. Herr Raab erklärt, dass durch den Urlaub der Architektin Frau Huber eine Auskunft erst morgen zu erwarten sei. Er werde die Unterlage dem Gemeinderat zur Verfügung stellen.
12. Bürgerfrageviertelstunde
Aus der Bürgerschaft wurden keine Fragen gestellt.
Der Vorsitzende beendete die Sitzung gegen 21.25 Uhr.