Wann ist ein Bürgerentscheid erfolgreich?
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigte beträgt. (vgl. hierfür auch § 21 Abs. 7 Gemeindeordnung)
Dies bedeutet, dass wenn die Frage z.B. mit Ja beantwortet mehrheitlich beantwortet werden muss und diese Zahl aber mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigte entspricht (bei rund 3.200 Wahlberechtigte also mindestens 640 Stimmen).
Was ist überhaupt ein Bürgerentscheid?
Ein Bürgerentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Bei einem Bürgerentscheid stimmen die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde über die gestellte Frage ab. Die Mehrheit der gültigen Stimmen (ja oder nein) entscheidet. Diese Mehrheit muss jedoch zugleich mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen. Ist dies nicht der Fall, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
Rechtsgrundlage für einen Bürgerentscheid ist der § 21 Gemeindeordung.
Unterschied zwischen Ratsbegehren und Bürgerbegehren
Man unterscheidet zwischen Ratsbegehren (Beschluss vom Gemeinderat) und Antrag aus der Bürgerschaft (sog. Bürgerbegehren). Da der Anstoß vom Hauptorgan der Gemeinde kommt, also dem Gemeinderat, spricht man bei uns vom Ratsbegehren. Der Bürgerentscheid ist quasi der „Output“, unabhängig wie das Verfahren zustande gekommen ist.
Voraussetzungen für das Ratsbegehren/ Bürgerentscheid
1. Notwendiges Quorum im Gemeinderat in Amstetten
Gemäß § 21 Abs. 1 Gemeindeordnung muss ein Bürgerentscheid von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden (in Amstetten haben wir derzeit 19 Mitglieder im Gemeinderat, also brauchen wir 13 Stimmen).
2. Wirkungskreis des Bürgerentscheides
Der Bürgerentscheid muss innerhalb des Wirkungskreises einer Gemeinde sein (Legaldefinition des Wirkungskreises vgl. § 2 GemO; vgl. hierfür aber auch die Ausführungen u.a. beim § 1 GemO [Kommentar Kunze/Bronner/Katz]) und darf nicht den Ausführungen des § 21 Abs. 2 GemO sein.
3. Begründung des Bürgerentscheides
Im § 21 Abs. 3 GemO gibt es noch eine Aufzählung, wie ein Bürgerbegehren begründet werden muss (u.a. schriftlicher Antrag, Unterschriftsquorum, Vertrauenspersonen, Verwahrung der Unterschriftenlisten, Begründung und Kostendeckungsvorschlag).
4. Fragestellung des Bürgerentscheides
Die mögliche Fragestellung des Bürgerentscheides (§ 21 Abs. 3 Satz 4 GemO) muss so formuliert sein, dass die Fragestellung klar mit „Ja“ oder mit „Nein“ zu beantworten ist (vgl. aus der Zusammenschau hierfür auch § 21 Abs. 7 GemO; ebenfalls interessant ist hierbei §§ 53 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 2 KomWO). Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung ist von grundlegender Bedeutung.
Bei mehrdeutigen, unpräzisen und zu Missverständnissen Anlass bietenden Formulierungen ist eine hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung zu verneinen (vgl. hierfür u.a. VGH BW Beschl. V. 13.6.18 – 1 S 1132/18 – juris Rdn. 14=VBlBW 2018, 469; vgl. auch VG Sigmaringen Beschl. v. 29.8.2016 – 9 K 3743/16 . juris Rdn. 32 ff).
Allerdings stellt die Rechtsprechung an die sprachliche Abfassung der Fragestellung keine zu hohen Anforderungen.
Rechtsgrundlage über einen Bürgerentscheid/ Bürgerbegehren
Hier finden Sie die gesetzliche Grundlage.