Änderung Abfallwirtschaftssatzung
Satzung vom 15.11.2010 zur Änderung der Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) der Gemeinde Amstetten
Aufgrund der
- § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
- §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
- §§ 2, 13 Abs.1, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 21.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung)
beschlossen:
Nr. 1: In § 2 Absatz 1 entfallen die Worte „und 3“.
Nr. 1: Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht der Gemeinde Amstetten zur Entsorgung überlassen werden.
Nr. 2: Paragraph 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 24
Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die Gemeinde einsammelt
(2) Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach dem Behältervolumen und der Zahl der erfolgten Entleerungen. Sie beträgt für ein Abfallgefäß
mit 35 l Rauminhalt je Leerung 4,56 €
mit 40 l Rauminhalt je Leerung 5,21 €
mit 50 l Rauminhalt je Leerung 6,51 €
mit 80 l Rauminhalt je Leerung 10,43 €
mit 120 l Rauminhalt je Leerung 15,64 €
mit 240 l Rauminhalt je Leerung 31,29 €
mit 1.100 l Rauminhalt je Leerung 143,43 €.
Nr. 3: In den Paragraphen 23 Absatz 1 und 25 Absatz 3 wird die Zahl 23 durch die Zahl 24 ersetzt
Nr. 4: Inkrafttreten
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderung der Satzung tritt am 1.1.2012 in Kraft.
Amstetten, den 21.11.2011
Jochen Grothe
Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Änderung der Friedhofssatzung
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Amstetten vom 21.11.2011
Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 21.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 22.01.1996, zuletzt geändert am 23.11.2009 beschlossen:
1. In § 1 Absatz 1 wird als neuer Satz 3 eingefügt:
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
3. § 12 Absatz 6 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
4. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
5. § 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
6. Das Friedhofsgebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 der Friedhofsordnung) wird zum 1.1.2012 wie folgt neu gefasst:
Friedhofsgebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsatzung vom 22.01.1996 in der Fassung vom 21.11.2011
Die Friedhofsgebühren betragen:
1. Für die Bestattung
1.1 von Personen im Alter bis zu 7 Jahren und Totgeborene,
Fehlgeburten und Ungeborene in einem Kindergrab 220,00 €
1.2 in einem Reihengrab oder als erste Belegung in einem Erdwahlgrab 330,00 €
1.3 in einem Urnengrab (Einzel- oder Wahlgrab, Erst- oder Zweitbestattung) 40,00 €
1.4 weitere Bestattung in einem Erdwahlgrab 370,00 €
1.5 in einer Urnenstele 40,00 €
2. Für Verleihung des Nutzungsrechts für die in der Satzung festgelegte Zeit an einem
2.1 Reihengrab klein (für Personen im Alter bis zu 7 Jahren und
Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene) 110,00 €
2.2 Reihengrab normal (für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren) 370,00 €
2.3 Urnengrab 100,00 €
2.4 Erdwahlgrab 1.450,00 €
2.5 Urnenwahlgrab 200,00 €
2.6 Platz in der Urnenstele 220,00 €
3. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten je Jahr
3.1 für ein Erdwahlgrab 30,00 €
3.2 für ein Urnenwahlgrab 5,20 €
4. Für die Benutzung der Leichenhalle je Tag 104,00 €
5. Für die Lieferung der Abdeckplatte an der Urnenstele 83,00 €
7. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, das Friedhofsgebührenverzeichnis tritt am 1.1.2012 in Kraft
Amstetten, den 21.11.2011
Jochen Grothe
Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplanes vom 23.07.1965 für Schalkstetten, Stubersheim und Hofstett-Emerbuch
Aufgrund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 14.07.1953 (BGBl I S. 591) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl I S. 546) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 18.04.2011 die Änderung des Flurbereinigungsplanes vom 23.07.1965 beschlossen:
Artikel 1
§ 13 Abs. 5 des Flurbereinigungsplans vom 23.07.1965 wird geändert und wie folgt ersetzt:
(5) Die Unterhaltung der in der Übersichtskarte dargestellten Drainanlagen obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sie liegen.
Artikel 2
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchführung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg.
Artikel 3
Am Tag nach der Bekanntmachung dieser Satzung tritt die Änderung des Flurbereinigungsplanes in Kraft.
Amstetten, 19.05.2011
gez. Jochen Grothe
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, der Bürgermeister vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Haushaltssatzung 2011
H A U S H A L T S S A T Z U N G f ü r d a s H A U S H A L T S J A H R 2011
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.02.2011 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt (Beträge in EUR)
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
|
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
8.092.500 |
|
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
9.352.700 |
|
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
- 1.260.200 |
|
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von |
0 |
|
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4 von |
- 1.260.200 |
|
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
225.300 |
|
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
7.000 |
|
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von |
218.300 |
|
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von |
- 1.041.900 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
|
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
6.118.200 |
|
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
5.911.300 |
|
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
206.900 |
|
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
1.457.600 |
|
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
1.659.900 |
|
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
- 202.300 |
|
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
4.600 |
|
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
|
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
4.600 |
|
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
- 4.600 |
|
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
0 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 571.400 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum
Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre
mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-
maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 750.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 300 v. H
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 280 v. H
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 330 v. H
der Steuermessbeträge.
Amstetten, den 28.02.2011
Jochen Grothe
Bürgermeister
§ 6 Bekanntmachung
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Abs. 2 GemO der Rechtaufsichtsbehörde am 10.03.2011 vorgelegt.
Der Haushaltsplan mit den genehmigungspflichtigen Bestandteilen liegt zur Einsichtnahme vom 02.05.2011 bis 10.05.2011 im Rathaus Amstetten, Zimmer 108 öffentlich aus.
2. Genehmigung durch das Landratsamt
1 Wir bestätigen die Gesetzmäßigkeit der vom
Gemeinderat am 28. Februar 2011 beschlossenen Haushaltssatzung mit
dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 (§ 81
GemO).
2 Wir genehmigen den Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen von insgesamt 571.400 € (§ 87 Abs. 2
GemO).
Zu dem sorgfältig aufgestellten und informativ erläuterten
Haushaltsplan bemerken wir:
Als erste Kommune des Alb-Donau-Kreises hat die Gemeinde Amstetten
ihren Haushalt auf Grundlage des neuen Kassen- und Haushaltsrechts
(NKHR) erstellt.
Der Zahlungsmittelüberschuss des Finanzhaushalts bei der
laufenden Verwaltungstätigkeit und der Investitionstätigkeit wird
sich voraussichtlich auf 4.600 € belaufen. Auch in den kommenden
drei Jahren soll hier ein Finanzierungsmittelüberschuss
entstehen.
Der Ergebnishaushalt soll im Haushaltsjahr 2011 ein
„ordentliches Ergebnis“ von -1.260.200 € aufweisen. Unter
Berücksichtigung des Sonderergebnisses von +218.300 € errechnet
sich ein Gesamtergebnis von -1.041.900 €.
Die Erträge reichen nicht aus, den Werteverzehr, welcher durch die
Abschreibungen dargestellt wird, aufzufangen. Dies bedeutet, dass
die Gemeinde Amstetten derzeit nicht in der Lage ist, die
geschaffenen Vermögenswerte zu erhalten. Dies führt unmittelbar zu
einem Substanzverlust.
Das NKHR sieht gemäß § 24 GemHVO vor, entstehende Fehlbeträge über
einen Vortrag in die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre
vorzutragen und so einen Ausgleich herbeizuführen. Dies soll dem
flexiblen Ausgleich von momentanen Ertragschwächen oder
Aufwandsspitzen dienen.
Bei einem Blick in die Finanzplanung zeigt sich jedoch, dass das
Resultat des Ergebnishaushalts keine Momentaufnahme ist, sondern
ein Fehlbetrag von rund einer Million Euro auch jeweils für die
Jahre 2012, 2013 und 2014 prognostiziert wird. Daher sind
grundlegende Überlegungen zur Struktur der Ertrags- und
Aufwandslage erforderlich. Wie bereits in den vergangenen
Haushaltserlässen aufgezeigt, weisen insbesondere die gemeindlichen
Einrichtungen Abwasserbeseitigung, Bestattungswesen und
Wasserversorgung einen unterdurchschnittlichen Kostendeckungsgrad
auf. Daneben bewegen sich die Realsteuerhebesätze verglichen mit
den übrigen Kommunen des Alb-Donau-Kreises auf einem äußerst
niedrigen Niveau. Sollte sich das Ergebnis des Ergebnishaushaltes
im kommenden Haushaltsjahr nicht spürbar verbessern, ist zwingend
ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.
Unter Berücksichtigung der Kreditaufnahmen des Haushaltsjahres (die
Kreditermächtigung des Vorjahres über 619.500 € wird nicht
fortgeführt) sowie des vorgesehenen, aber noch nicht genehmigten
kreditähnlichen Rechtsgeschäfts beträgt der Schuldenstand der
Gemeinde Amstetten zum Ende des Jahres über 2,3 Millionen Euro.
Dies entspricht einem Wert von 584 € je Gemeindeeinwohner. Der
Landesdurchschnitt der Verschuldung in Gemeinden zwischen 3.000 und
5.000 Einwohner betrug zum 31. Dezember 2009 insgesamt 542 € je
Einwohner. Damit übertrifft der gemeindliche Schuldenstand seit
vielen Jahren erstmals wieder den Landesvergleichswert.
Bemerkenswert ist der rasante Anstieg der Verschuldung vor allem
deshalb, weil Amstetten zum Ende des Jahres 2009 noch gänzlich
schuldenfrei war!
Entgegen den formalen, gesetzlichen Bestimmungen der § 1 Absatz 2
Nummer 3 GemHVO (Haushaltsquerschnitt) und § 4 GemHVO (Darstellung
der Schlüsselprodukte, Leistungsziele und der Kennzahlen sowie die
Übersicht nach Absatz 5) sind die Angaben bzw. Anlagen beim ersten
doppischen Haushalt nicht vollständig. Wir sehen jedoch von einer
Beanstandung ab.
3. Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aufstellung des Bebauungsplans " Benzwang " in Amstetten-Stubersheim mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1. Bekanntmachung Auf dem Gelände des ehemaligen Munitionsdepots hat die Lebenshilfe inzwischen eine provisorische Betriebsstätte in Absprache mit Eigentümer und den Behörden eingerichtet. Nachdem hierzu noch die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden muss, hat der Gemeinderat bereits am 25.01.2010 einen Aufstellungsbeschluss über das Plangebiet gefasst, um künftig weitere bauliche Maßnahmen für den von der Lebenshilfe vorgesehenen Integrationsbetrieb zu ermöglichen. Im Rahmen der Anhörung Träger öffentlicher Belange hat die bislang zuständige Forstdirektion Tübingen mitgeteilt, dass diese Angelegenheit nun von der Forstdirektion Freiburg zu bearbeiten sei. Seitens der Lebenshilfe waren daher weitere umfangreiche Gespräche zur Klä-rung des weiteren Vorgehens notwendig. Um wie gefordert die Flächeninanspruchnahme für bauliche Maßnahmen einzuschränken, wurden im Unterschied zu der bisherigen Planung im Plangebiet Baufenster eingetragen, welche sich im Wesentlichen an dem vorhandenen Gebäudebestand orientieren. Das Landratsamt hat zudem gefordert, dass für die im Plangebiet befindlichen altlastenverdächtigen Flächen eine weitere Erkundung notwendig ist. Hierzu hat die Bundesimmobilienagentur der Lebenshilfe weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt, nach welchen offensichtlich aber vorerst kein weiterer Handlungsbedarf notwendig wäre. Die Verdachtsflächen wurden nach Vorgabe des Landratsamtes im Bebauungsplan aufgenommen und im Textteil beschrieben. Nachdem im Plan umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden, die auch die Grundzüge der Planung berühren, musste der Gemeinderat in der Sitzung vom 20.12.2010 einen erneuten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Benzwang“ in Amstetten-Stubersheim fassen. Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf Teile der Flurstücke 1228 und 1229. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der vom Ingenieurbüro Straub aus Donz-dorf erstellte Bebauungsplanentwurf vom 20.12.2010. 2. Ziel und Zweck der Planung Folgende Planungsziele werden angestrebt: Die vorhandenen Gebäude und Flächen im vorderen Bereich des ehemaligen Bundeswehrdepots sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Durch die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes soll es der Lebenshilfe Ulm/Neu-Ulm ermöglicht werden einen Integrationsbetrieb einzurichten. Bei einem Integrationsbetrieb werden zu gleichen Teilen behinderte und nicht behinderte Menschen beschäftigt. Der Integrationsbetrieb soll sowohl in der Metallverarbeitung als auch in der Industriemontage tätig sein. Ein weiterer Teil des Gelände soll als Lager genutzt werden. Ziel und Zweck der Planung sowie deren Aus-wirkungen werden am Montag, 17. Januar 2011 um 17.00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Amstetten dargelegt und mit allen Interessierten erörtert. Hierzu ergeht herzliche Einladung. Amstetten, den 13.01.2011 gez. J. Grothe BürgermeisterSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Amstetten
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 18.10.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Kostenersatzsätze
Die Kostenersätze betragen je Einsatzstunde
1. Personal 68,40 €
2. Fahrzeuge
2.1 Tanklöschfahrzeug 15,80 €
2.2 Drehleiter DLK 23/12 20,00 €
2.3 LF 16 TS 10,20 €
2.4 Staffellöschfahrzeug Bräunisheim 15,20 €
2.5 LF 8 Hofstett-Emerbuch 8,20 €
2.6 VRW Amstetten 8,10 €
2.7 RW 1 Amstetten 16,30 €
2.8 MTW Amstetten 7,70 €
2.9 MTW Schalkstetten 9,30 €
2.10 TSF Reutti 5,60 €
2.11 TSF Stubersheim 6,10 €
§ 2
Fremdleistungen
Fremdleistungskosten werden den Kostenpflichtigen in voller Höhe berechnet
§ 3
Vereinbarungen
Sofern Vereinbarungen über Kostenersatzpflicht abgeschlossen wurden (z.B. Überlandhilfevereinbarungen), bleiben diese von diesen Kostensätzen ausgenommen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.4.2010 in Kraft
Amstetten, den 18.10.2010
Jochen Grothe
Bürgermeister
Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Alte Gärtnerei“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat am 18.10.2010 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Alte Gärtnerei“ in Amstetten-Bahnhof im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleibt dabei unverändert. Die Ziffer 1.1.1 im Textteil soll jedoch folgenden Wortlauf erhalten:
Mischgebiet (MI) lt. § 6 Abs. 2 BauNVO
Ausgeschlossen werden Nutzungen lt. § 6 Abs. 2 BauNVO
Im zeichnerischen Teil werden die Grundstückszuschnitte verändert. Zudem wird die Erschließungsstraße verlegt und eine weitere Stichstraße vorgesehen.
Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil des ize:10.0pt;mso-bidi-font-family:Arial'> FORMTEXT Ing. Büros für Vermessung und Geoinformatik Schallenmüller & Will GbR>ookmark: Text6'>, Ulm vom 21.06.2010.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Alte Gärtnerei“ in Amstetten-Bahnhof in Kraft.
Begründung:
Der Bebauungsplan „Alte Gärtnerei“ ist bereits seit dem 17.12.2007 rechtskräftig, wobei die Nutzung des Gebietes auf ein gewerbliches Mischgebiet ausgerichtet war. Nachdem sich hierfür bislang kein konkreter Bedarf abzeichnete und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Bauplätze in Amstetten-Bahnhof knapp ist, hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 21.06.2010 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern. Zukünftig soll in dem Mischgebiet auch eine Wohnbebauung möglich sein. Entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Durch die Änderung des Textteils sind nun lt. § 6 Abs. 2 BauNVO Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude in dem Gebiet zulässig.
Die Einplanung einer weiteren Stichstraße ermöglicht eine spätere Erweiterung des Gebietes.
Durch diese Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher wurde ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB angewandt.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Amstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Amstetten, Lonetalstr. 19, 73340 Amstetten geltend zu machen.
Amstetten, den 04.11.2010
gez. J. Grothe
Bürgermeister
Änderung der Abfallsatzung
Satzung vom 15.11.2010 zur Änderung der Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) der Gemeinde Amstetten
Aufgrund der
- § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
- §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
- §§ 2, 13 Abs.1, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 15.11.2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung)
beschlossen:
1. Paragraf 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 24
Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die Gemeinde einsammelt
(2) Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach dem Behältervolumen und der Zahl der erfolgten Entleerungen. Sie beträgt für ein Abfallgefäß
mit 35 l Rauminhalt je Leerung 4,31 €
mit 40 l Rauminhalt je Leerung 4,93 €
mit 50 l Rauminhalt je Leerung 6,16 €
mit 80 l Rauminhalt je Leerung 9,86 €
mit 120 l Rauminhalt je Leerung 14,80 €
mit 240 l Rauminhalt je Leerung 29,60 €
mit 1.100 l Rauminhalt je Leerung 135,69 €.
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderung der Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft.
Amstetten, den 15.11.2010
Jochen Grothe
Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010
Nachtragssatzung
der Gemeinde Amstetten
für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund von § 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:
1.Es verringern sich die Einnahmen und Ausgaben
des Verwaltungshaushalts je um 5.500 € auf 7.915.500 €
2. Es erhöhen sich die Einnahmen und Ausgaben
des Vermögenshaushalts je um 387.500 € auf 2.707.500 €
3. Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen
verringert sich um 78.300 € auf 619.500 €
4. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungs ermächtigungen bleibt unverändert
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 750.000 € festgesetzt.
Amstetten, den 15.11.2010
Jochen Grothe, Bürgermeister
Beschluss
Die vorstehende Nachtragssatzung wurde vom Gemeinderat am 15.11.2010 in öffentlicher Sitzung beschlossen.
Amstetten, den 15.11.2010
Jochen Grothe, Bürgermeister
2. Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. Auslegung des Haushaltsplans
Die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2010 liegt gemäß § 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung an sieben Tagen und zwar vom 20.12.2010 bis zum 29.12.2010, je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus, Zimmer 107, zur Einsichtnahme aus.
11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Verwaltungsverbandes
Lonsee-Amstetten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (Bebaubarkeit Flst.-Nr. 18 und 19) - Öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs –
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lonsee-Amstetten hat in ihrer Sitzung am 29.09.2010 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und das Flurstück Nr. 18 und ein Teil des Flurstücks Nr. 19 in Amstetten-Stubersheim als Mischgebiet in den Flächennutzungsplan aufzunehmen.
Sinn und Zweck der Planung
Mit dieser Änderung soll es ermöglich werden, auf den Grundstücken 18 und 19 in Amstetten-Stubersheim ein Einfamilienwohnhaus mit einer Bauplatzgröße von ca. 1.000 m² zu erstellen.
Die beiden genannten Flurstücke liegen momentan am Ortsrand von Stubersheim und sind nicht im Flächennutzungsplan Lonsee-Amstetten enthalten. Allerdings wäre es nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis möglich, die beiden Außenbereichsflächen im Wege einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. IV Nr. 3 BauGB für die Bebauung frei zu geben, nachdem beide Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Grundvoraussetzung für eine derartige Ergänzungssatzung ist jedoch die Einbeziehung der Grundstücke in den Flächennutzungsplan der Gemeinde. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten in seiner Sitzung am 27.07.2009 beschlossen, die Flurstücke 18 und ein Teil des Flurstücks Nr. 19 in Amstetten-Stubersheim als Mischgebiet in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Dieser Beschluss wurde am 07.10.2009 von der Verbandsversammlung bestätigt.
Inzwischen wurde eine Bürgeranhörung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange konnten sich zu den Planungen äußern. Anregungen oder Bedenken wurden jedoch keine vorgebracht. Der Gemeinderat fasste daraufhin in der Sitzung am 20.09.2010 den Auslegungsbeschluss, der von der Verbandsversammlung in der Sitzung am 29.09.2010 bestätigt wurde.
Anregungen und Bedenken:
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes wird zusammen mit dem Erläuterungsbericht zur Planung vom 28.10.2010 bis 28.11.2010 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, 73340 Amstetten jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Die Dienststunden des Rathauses Amstetten sind wie folgt:
Montag bis Freitag: 08.30 – 12.00 Uhr
Montag: 14.30 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 – 16.00 Uhr
Während der Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken zur Planung bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sind keine wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingegangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung der Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben können.
Gemeindeverwaltungsverband Lonsee-Amstetten
den 21. Oktober 2010
gez. J. Grothe
Bürgermeister
Vorsitzender Gemeindeverwaltungsverband Lonsee-Amstetten
Öffentliche Auslegung der Einfachen Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Alte Gärtnerei – 1. Änderung“ in Amstetten-Bahnhof
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 21.06.2010 beschlossen, den Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften „Alte Gärtnerei“ in Amstetten-Bahnhof wie folgt zu ändern:
Die Ziffer 1.1.1 im Textteil soll folgenden Wortlauf erhalten:
Mischgebiet (MI) lt. § 6 Abs. 2 BauNVO
Ausgeschlossen werden Nutzungen lt. § 6 Abs. 2 Nr. 3-8„
Im zeichnerischen Teil werden die Grundstückszuschnitte verändert. Zudem wird die Erschließungsstraße verlegt und eine weitere Stichstraße vorgesehen.
Begründung:
Der Bebauungsplan „Alte Gärtnerei“ ist bereits seit 2007 rechtskräftig, wobei die Nutzung des Gebietes auf ein gewerbliches Mischgebiet ausgerichtet war. Nachdem es nicht gelang, Käufer für das Gebiet zu finden, sollen durch die Änderung der Grundstückszuschnitte Anreize für das Dienstleitungsgewerbe mit Wohnbebauung geschaffen werden. Die Einplanung einer weiteren Stichstraße ermöglicht eine spätere Erweiterung des Gebietes.
Durch diese Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher kann ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden.
Anregungen und Bedenken:
Die Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 12.07. bis 09.08.2010 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Amstetten, den 08.07.2010
gez. Jochen Grothe
Bürgermeister
Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans „Waldeck II“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat am 20.09.2010 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplans „Waldeck II“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleibt dabei unverändert. Das für die Reihenhausbebauung vorgesehene Flurstück Nr. 922/7 wird jedoch in zwei Bauplätze umgewandelt. Des Weiteren werden auf diesem Flurstück insgesamt 8 öffentliche Stellplätze ausgewiesen
Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil des Ing. Büros für Vermessung und Geoinformatik Schallenmüller & Will GbR Ulm vom22.04.2010.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans „Waldeck II“ in Amstetten-Bahnhof in Kraft.
Begründung:
Der Gemeinderat hatte bei der Planung des Neubaugebietes einen Bauplatz für eine Reihenhausbebauung vorgesehen, um dort auch finanzschwächeren Personen die Bildung von Eigentum zu ermöglichen. Zum anderen sah man die Möglichkeit einer Realisierung von Reihenhäusern aus städtebaulichen Gründen insbesondere in Amstetten-Bahnhof und weniger in den Ortsteilen, nachdem diese gebietstypisch überwiegend ländlich geprägt sind.
Nachdem der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.01.2010 im Rahmen einer Bauvoranfrage das Gebiet als verdichtet und dadurch auch mit einer gewissen Stellplatzproblematik empfunden hat, beschloss der Gemeinderat am 22.03.2010 die für Reihenhausbebauung vorgesehene Fläche mit insgesamt rd. 1.360 m² nun in zwei Bauplätze mit je ca. 590 m² umzuwandeln. Um der bestehenden Parkplatznot in diesem Gebiet entgegenzuwirken wurde beschlossen, auf den verbleibenden 180m² des Grundstücks insgesamt 8 Stellplätze einzurichten.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Amstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Amstetten, Lonetalstr. 19, 73340 Amstetten geltend zu machen.
Amstetten, den 14.10.2010
gez. J. Grothe
Bürgermeister
Satzung vom 19.07.2010 zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde Amstetten
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.07.2010 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
In § 4 werden die Worte „oder Selbstständige“ gestrichen
Artikel 2
Es wird folgender § 5 hinzugefügt:
„§ 5
Entschädigung für Selbständige
Selbständige als ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für Aus- und Fortbildungslehrgänge, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen, eine Entschädigung von 19,00 € pro Stunde, jedoch maximal 152 € am Tag.“
Artikel 3
Diese Satzungsänderung tritt am 1.6.2010 in Kraft.
Amstetten, den 19.07.2010
Jochen Grothe
Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Beschluss über die Jahresrechnung 2009 und Beteiligungsbericht
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.7.2010 die Jahresrechnung 2009 beschlossen. Ebenso hat er den Beteiligungsbericht 2009 zur Kenntnis genommen.
Die Jahresrechnung 2009 schließt mit folgenden Abschlusszahlen ab:
Das Ergebnis der Jahresrechnung 2009 wird festgestellt:
1. im Verwaltungshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit je 8.441.151,02 €
2. im Vermögenshaushalt
in Einnahmen und Ausgaben mit je 5.277.681,55 €
Die Jahresrechnung und der Beteiligungsbericht liegen während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 107 ab dem Tage nach dieser Bekanntmachung zur Einsichtnahme aus.
Rechtsverordnung über die Freigabe eines Sonntags für den Verkauf von Waren am Sonntag, 25.07.2010
Aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135)1
geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 (GBl. S. 628) wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
Am Sonntag, den 25. Juli 2010 dürfen in der Gemeinde Amstetten die Verkaufsstellen des Einzelhandels in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Schutzbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Öffentliche Auslegung der 3. einfachen Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Waldeck II" in Amstetten-Bahnhof
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 22.03.2010 beschlossen, den Bebauungsplan "Waldeck II" in Amstetten-Bahnhof und die örtlichen Bauvorschriften "Waldeck II zu ändern.
Das für die Reihenhausbebauung vorgesehene Flurstück Nr. 922/7 wird in zwei Bauplätze mit je ca. 590 m² umgewandelt. Des Weiteren werden auf den verbleibenden 180 m² insgesamt 8 öffentliche Stellplätze ausgewiesen. Der neue Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Begründung:
Der Gemeinderat hatte bei der Planung des Neubaugebietes einen Bauplatz für eine Reihenhausbebauung vorgesehen, um dort auch finanzschwächeren Personen die Bildung von Eigentum zu ermöglichen. Zum anderen sah man die Möglichkeit einer Realisierung von Reihenhäusern aus städtebaulichen Gründen insbesondere in Amstetten-Bahnhof und weniger in den Ortsteilen, nachdem diese gebietstypisch überwiegend ländlich geprägt sind.
Nachdem der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.01.2010 im Rahmen einer Bauvoranfrage das Gebiet als verdichtet und dadurch auch mit einer gewissen Stellplatzproblematik empfunden hat, beschloss der Gemeinderat am 22.03.2010 die für Reihenhausbebauung vorgesehene Fläche mit insgesamt rd. 1.360 m² nun in zwei Bauplätze mit je ca. 590 m² umzuwandeln. Um der bestehenden Parkplatznot in diesem Gebiet entgegenzuwirken wurde beschlossen, auf den verbleibenden 180m² des Grundstücks insgesamt 8 Stellplätze einzurichten.
Durch diese Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher kann ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden.
Anregungen und Bedenken:
Die Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 21. Juni bis zum 21. Juli 2010 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Amstetten, den 10.06.2010
gez. Jochen Grothe
Bürgermeister
Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans „Langenlauh I“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat am 17.05.2010 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Langenlauh I“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleibt dabei unverändert.
Mit der einfachen Änderung wird die Ziff. 2.1.3 im Textteil wie folgt geändert:
„Die festgesetzte Traufhöhe gilt nur für Satteldachgebäude. Für Pultdächer wird eine Firsthöhe (gemessen von EFH-F bis OK Firsthaube) von max. 7,50 m festgesetzt.“
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes wird die Nutzungsschablone durch die Eintragung „Dachneigung PD 10-40“ ergänzt.
Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil des Ing. Büros für Vermessung und Geoinformatik Schallenmüller & Will GbR, Ulm vom 27.07.2009.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Langenlauh I“ in Amstetten-Bahnhof in Kraft.
Begründung:
Der Bebauungsplan Langenlauh I erhält keine Aussagen hinsichtlich der Dachform. Aus diesem Grund waren bereits beim bestehenden Plan alle Dachformen zulässig. Allerdings verhinderten die Festsetzungen zu Traufhöhe und Dachneigung bisher die Realisierung eines Pultdaches. Pultdächer wurden jedoch bereits im Baugebiet „Waldeck II“ nachträglich durch eine Änderung des Bebauungsplanes zugelassen. Nachdem nun auch im Baugebiet „Langenlauh“ ein Pultdachgebäude errichtet werden soll, beschloss der Gemeinderat hierfür eine Ergänzung des Bebauungsplanes analog zu „Waldeck II“.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Amstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Amstetten, Lonetalstr. 19, 73340 Amstetten geltend zu machen.
Amstetten, den 10.06.2010
gez. J. Grothe
Bürgermeister
11. Änderung des Flächennutzungsplanes des Verwaltungsverbandes Lonsee-Amstetten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (Bebaubarkeit Flst.-Nr. 18 und 19) - Öffentliche Bekanntmachung
1. Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.10.2009 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und das Flurstück Nr. 18 und ein Teil des Flurstücks Nr. 19 in Amstetten-Stubersheim als Mischgebiet in den Flächennutzungsplan aufzunehmen.
2. Sinn und Zweck der Planung:
Mit dieser Änderung soll es ermöglich werden, auf den Grundstücken 18 und 19 in Amstetten-Stubersheim ein Einfamilienwohnhaus mit einer Bauplatzgröße von ca. 1.000 m² zu erstellen.
Die beiden genannten Flurstücke liegen momentan am Ortsrand von Stubersheim und sind nicht im Flächennutzungsplan Lonsee-Amstetten enthalten. Allerdings wäre es nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Alb-Donau-Kreis möglich, die beiden Außenbereichsflächen im Wege einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. IV Nr. 3 BauGB für die Bebauung frei zu geben, nachdem beide Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Grundvoraussetzung für eine derartige Ergänzungssatzung ist jedoch die Einbeziehung der Grundstücke in den Flächennutzungsplan der Gemeinde. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten in seiner Sitzung am 27.07.2009 beschlossen, die Flurstücke 18 und ein Teil des Flurstücks Nr. 19 in Amstetten-Stubersheim als Mischgebiet in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Dieser Beschluss wurde am 07.10.2009 von der Verbandsversammlung bestätigt.
Sinn und Zweck der Planung werden im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Amstetten, Lonetalstr. 19, am Montag, 21. Juni 2010 um 17.00 Uhr öffentlich dargelegt und mit allen interessierten Bürgern erörtert. Es besteht die Möglichkeit, sich bis zum 08. Juli 2010 schriftlich zu den Planungsabsichten zu äußern.
Amstetten, 08.06.2010
gez. Jochen Grothe
Bürgermeister Gemeinde Amstetten
Vorsitzender Gemeindeverwaltungsverband Lonsee-Amstetten
Aufstellung des Bebauungsplans " Ben-zwang " in Amstetten-Stubersheim mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1. Bekanntmachung
Auf dem Gelände des ehemaligen Munitionsdepots sollte nach ersten Planungen eines Investors ein Solar- und Energiepark entstehen. Über dieses Vorhaben hat der Gemeinderat am 28.04.2008 in öffentlicher Sitzung beraten und die Aufstellung mit Öffentlichkeitsbeteiligung lt. § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplanes beschlossen. Nachdem die Forstverwaltung gegen das Vorhaben erhebliche Bedenken geäußert hatte, hatte sich für den Investor eine andere Möglichkeit zur Verwirklichung seines Vorhabens ergeben. Allerdings blieb die Lebenshilfe Ulm/Neu-Ulm als Interessent für einen kleinen Teil des Geländes erhalten. Die Lebenshilfe will die vorhandenen Gebäude nutzen, um einen Integrationsbetrieb aufzubauen. Für die notwendigen baulichen Maßnahmen müssen jedoch zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Das Landratsamt hat hierzu der Gemeinde Amstetten mit Schreiben vom 24.11.2009 mitgeteilt, dass aufgrund der Reduzierung des Plangebietes und der Änderung von Sondergebiet in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (eGE) ein neuer Aufstellungsbeschluss zu fassen ist. Der Gemeinderat hat darauf hin in seiner Sitzung am 25.01.2010 den Bebauungsplan " Benzwang " in Amstetten-Stubersheim aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf Teile der Flurstücke 1228 und 1229. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der vom Ingenieurbüro Straub entwickelte Bebauungsplanentwurf vom 11.11.2009.
2. Ziel und Zweck der Planung
Folgende Planungsziele werden angestrebt: Die vorhandenen Gebäude und Flächen im vorderen Bereich des ehemaligen Bundeswehrdepots sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Durch die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes soll es der Lebenshilfe Ulm/Neu-Ulm ermöglicht werden einen Integrationsbetrieb einzurichten. Bei einem Integrationsbetrieb werden zu gleichen Teilen behinderte und nicht behinderte Menschen beschäftigt. Der Integrationsbetrieb soll sowohl in der Metallverarbeitung als auch in der Industriemontage tätig sein. Ein weiterer Teil des Gelände soll als Lager genutzt werden.
Ziel und Zweck der Planung sowie deren Auswirkungen werden am 22. Februar 2010 um 17.00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Amstetten dargelegt und mit allen Interessierten erörtert.
Hierzu ergeht herzliche Einladung.
Amstetten, den 11.02.2010
gez. J. Grothe, Bürgermeister
Haushaltssatzung 2010
H A U S H A L T S S A T Z U N G f ü r d a s H A U S H A L T S J A H R 2010
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 21.12.2009 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 10.241.000 €
davon
im Verwaltungshaushalt 7.921.000 €
im Vermögenshaushalt 2.320.000 €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditermächtigungen 751.900 €
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 252.500 €
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 750.000 €
§ 3
Die Steuersätze werden festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 280 v.H. der Steuermessbeträge
2. für die Gewerbesteuer auf 330 v.H. der Steuermessbeträge
Amstetten, den 21.12.2009
Jochen Grothe
Bürgermeister
2. Bekanntgabe der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. Genehmigung durch das Landratsamt
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis bestätigt die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 21.Dezember 2009 beschlossenen Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 (§ 81 GemO). Der Haushaltsausgleich ist nur aufgrund von zur Verfügung stehenden Ersatzdeckungsmittel (§ 22 GemHVO) gewährleistet.
Die vorgesehene Kreditaufnahme von Gesamt 697.800 € (§87 Abs. 2 GemO), sowie den auf 252.500 € festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe der nach dem Finanzplan im Haushaltsjahr 2011 vorgesehenen Kreditaufnahmen von 100.000 €
(§ 86 Abs.4 GemO) wurde vom Landratsamt Alb- Donau-Kreis genehmigt.
Zu dem informativ erläuterten Haushaltsplan bemerkt das LRA:
Die Gemeinde Amstetten kann den Verwaltungshaushalt 2010 nur über eine Zuführung des Vermögenshaushalts ausgleichen. Daher ergibt sich eine negative Nettoinvestitionsrate (NIR) in Höhe von -37000 € bzw. -9 € je Gemeindeeinwohner. Der Kreisdurchschnitt der NIR betrug nach den Planzahlen 2009 insgesamt +51 € je Gemeindeeinwohner. Bereits im vergangenen Haushaltsjahr musste die Gemeinde Amstetten konjunkturbedingt einen enormen Rückgang der Ertragskraft des Verwaltungshaushalts hinnehmen. Ein Blick in die Finanzplanung zeigt, dass auch im kommenden Jahr eine negative NIR erwartet wird. Erst im Haushaltsjahr 2012 wird wieder von einem positiven Wert ausgegangen. Zu Beginn des Vorjahres war die Gemeinde Amstetten schuldenfrei. Durch die Kreditaufnahme im Vorjahr und der geplanten Kreditaufnahme im Haushaltsjahr wird Amstetten zum Ende des Jahres 2010 voraussichtlich mit 2.021.000 € verschuldet sein. Dies entspricht einem Wert von 509 € je Gemeindeeinwohner. Damit liegt die Gemeinde in etwa in Höhe des Landesdurchschnitts in Gemeinden zwischen 3.000 und 5.000 Einwohnern zum 31.Dezember 2008. Auch im Jahr 2011 plant die Gemeinde zur Finanzierung des Investitionsausgaben eine Kreditaufnahme ein.
Trotz eines deutlichen Rückgangs der Gewerbesteuereinnahmen und des Einkommensteueranteils gegenüber den Vorjahren, bietet die Einnahmeseite des Verwaltungshaushalts durchaus Optimierungsmöglichkeiten. Die Gemeinde Amstetten hat sowohl bei der Grundsteuer B als auch bei der Gewerbesteuer die niedrigsten Hebesätze des Alb-Donau-Kreises! Die Kostendeckungsgrade in den Bereichen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung liegen weit unter dem Kreisdurchschnitt und sind seit drei bzw. vier Jahren unverändert. Beim Bestattungswesen rechnet die Gemeinde im Haushaltsjahr lediglich mit einem Kostendeckungsgrad von 16 Prozent. Dies ist fast der niedrigste des Landkreises. Auch die absoluten Gebührenhöhen bleiben weit hinter dem Kreisdurchschnitt zurück. Inwiefern unter diesen Umständen die Kreditaufnahme des Folgejahres genehmigungsfähig ist, kann erst zu gegebener Zeit entschieden werden.
Im investiven Bereich führt die Gemeinde Amstetten die bereits geplanten und begonnenen Maßnahmen durch bzw. fort. Die Bahnunterführung, verschiedene Energiesparmaßnahmen in den Bereichen Kindergärten und Grundschule sowie die Sanierung der Tiefgarage sollen im Haushaltsjahr 2010 finanziert werden.
4. Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
5. Auslegung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 liegt gemäß § 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung an sieben Tagen und zwar vom 01.02.2010 bis 09.02.2010 je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus, Zimmer 107, zur Einsichtnahme aus.
Jochen Grothe
Bürgermeister
Satzung vom 23.11.2009 über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Gemeinde Amstetten
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 23.11.2009 folgende Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde Amstetten betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung.
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das
a) über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird;
b) in Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben gesammelt wird (dezentrale Abwasserbeseitigung) oder
c) zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gebracht (angeliefert) wird.
(3) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt
(2) Die zentrale Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche (zentrale) Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen, und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde/Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft, einschließlich des Hauskontrollschachtes (Grundstücksanschluss).
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Gemeinde oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den öffentlichen (dezentralen) Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs.1 und Abs.2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5 Befreiungen
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
(2) Im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung wird der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag von der Benutzung der gemeindlichen Abfuhr des Schlamms bzw. Abwassers insoweit und insolange befreit, als er selbst eine ordnungsgemäße Abfuhr des auf seinen Grundstücks anfallenden Schlamms bzw. Abwassers sicherstellen kann. Der Gemeinde ist auf Verlangen die ordnungsgemäße Abfuhr nachzuweisen.
§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe);
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übel riechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. -DWA-, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8 Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
§ 9 Eigenkontrolle
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwäs-serungsanlagen
§ 12 Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Abs.1 Nr. 1) abgegolten.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
§ 13 Sonstige Anschlüsse
(1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden.
(2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 14 Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde , und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15 Genehmigungen
(1) Soweit Grundstücke an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen werden sollen, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde:
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen.
§ 16 Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 18 Abs.4) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(4) Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 19 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 20 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Wohngrundstücke grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. . Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde/Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe.
Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
§ 21 Dezentrale Abwasseranlagen
(1) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde jährlich durch die Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebes oder Fachmannes nachzuweisen.
(2) Die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261, den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abstände oder zusätzlich nach Bedarf.
(3) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 Zentimeter unter Zulauf angefüllt sind.
(4) Die Gemeinde kann die dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 2 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(5) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen ist den Beauftragten der Gemeinde ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu gewähren.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.
§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 25 Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 26 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.
§ 27 Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 – 31 finden keine Anwendung.
§ 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet
werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 besteht
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
(3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch [3,5], mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 32 Weitere Beitragspflicht
Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gem. § 31 Abs. 1 KAG oder eine Tiefenbegrenzung gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;
5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
§ 33 Beitragssatz
(1) Der Abwasserbeitrag setzt sich bei der zentralen Abwasserbeseitigung wie folgt zusammen:
Teilbeiträgen je m2 Nutzungsfläche (§ 25)
für den öffentlichen Abwasserkanal 4,20 €
für den mechanischen und biologischen 1,45 €
Teil des Klärwerks
§ 34 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Bei der zentralen Abwasserbeseitigung entsteht die Beitragsschuld:
1.In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. In den Fällen des § 32 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB.
5. In den Fällen des § 32 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 32 Nr. 4
a) mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans bzw. dem Inkrafttreten einer Satzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB;
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.
7. In den Fällen des § 32 Nr. 5, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentlichen Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit
(1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Abs.1 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 36 Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
V. Abwassergebühren
§ 37 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
§ 38 Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühr wird bei der zentralen Abwasserbeseitigung und geschlossenen Gruben nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 40 Abs. 1).
(2) Bei Kleinkläranlagen bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des entsorgten Klärschlamms.
(3) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.
(4) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
§ 39 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr nach § 38 Abs. 1 und 3 ist der Grundstückseigentümer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Schuldner der Abwassergebühr nach § 38 Abs. 2 ist der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Abtransports des Abfuhrgutes.
(3) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Absatz 4 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(4) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 40 Abwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 43 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 38 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge.
3. im übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
(2) Bei Kleinkläranlagen wird die Menge des entsorgten Klärschlamms bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs festgestellt. Das Messergebnis ist vom Grundstückseigentümer zu bestätigen.
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) hat der Gebührenschuldner auf Verlangen der Gemeinde geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
§ 41 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs.2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eine besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt, sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs.2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.
(3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis der abzusetzenden Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs.2 erbracht wird.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommenen Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 20 m³/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
(5) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gem. § 41 Abs.2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden von der Gemeinde auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. § 41 Abs.2 gilt entsprechend.
§ 42 Höhe der Abwassergebühr
Bei der zentralen Abwasserbeseitigung und bei geschlossenen Gruben sowie bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt die Abwassergebühr je m³ Abwasser 3,07 €.
§ 43 Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
§ 44 Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Zwölftel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauchs geschätzt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § ,38 Abs.2,3 und 4 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 45 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden mit Ende des Kalendermonats zur Zahlung fällig.
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen:
a) der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen (zentralen oder dezentralen) Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks.
b) die Inbetriebnahme und das Verfahren (Art der Abwasserbeseitigung) von Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben.
Anzeigepflichtig ist der Grundstückseigentümer bzw. Veräußerer oder Erwerber eines Grundstücks Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.
(2) Bestehende Kleinkläranlagen oder geschlossene Gruben sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder vom Betreiber innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen.
(3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(5) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 47 Haftung der Gemeinde
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18 Abs.4) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 48 Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einleitbares Wasser überschreitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt oder betreibt;
9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
11. entgegen § 20 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 4 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) § 41 dieser Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, die übrigen Bestimmungen treten am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 25.06.2001 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Amstetten, den 23.11.2009
Jochen Grothe, Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind..
Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktordnung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 23.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 29. April 1996 und 5. Mai 1997 erlassen:
Artikel 1
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Verwaltung als Tageserlaubnis. Die Gemeinde Amstetten berücksichtigt bei der Zuweisung die marktspezifischen Erfordernisse, insbesondere
das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe und
die zeitliche Reihenfolge des Bewerbungseingangs.
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
Artikel 2
§ 9 wird um folgende Absätze 8 und 9 ergänzt:
(8) Wird die Erlaubnis nach Abs. 2 nicht binnen der in § 42 a Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet, so gilt die Genehmigung als erteilt. Jedoch kann eine andere Regelung vorgesehen werden, wenn dies durch einen zwingen Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden: § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Amstetten, 17.12.2009
gez. Jochen Grothe, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, der Bürgermeister vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.Neufassung der Wasserversorgungssatzung
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Amstetten vom 23.11.2009
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)sowie der §§ 2, 8 Abs.2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.11.2009 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.
(2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
§ 6 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.
(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, Wasser sparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.
§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10 Einstellung der Versorgung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§ 11 Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 12 Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, insbesondere zur Wasserzählerablesung, erforderlich ist.
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 13 Anschlussantrag
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17).
(3) Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Grundstücksanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§§36) neu gebildet werden.
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der Gemeinde/Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 14 Abs. 4) zu erstatten.
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
§ 16 Private Anschlussleitungen
(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde , und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 17 Anlage des Anschlussnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21 Messung
(1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde . Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.
§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde , so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.
§ 23 Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen sind nach Aufforderung der Gemeinde/ Stadt vom Anschlussnehmer selbst abzulesen. Die Ableseergebnisse sind in den von der Gemeinde/Stadt hierfür übermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüllte Vordruck ist an die Gemeinde/ Stadt zurückzusenden.
(2) Geht der ausgefüllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde/Stadt gesetzten, angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 12 bleibt davon unberührt
§ 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
III. Wasserversorgungsbeitrag
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
§ 26 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
§ 27 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 28 Beitragsmaßstab
Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 29 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.
§ 30 Nutzungsfaktor
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.
§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. -[3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. -[4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. -[2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. -[3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO)
festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen
(1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.
(2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
§ 35 Weitere Beitragspflicht
Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gem. § 31 Abs. 1 KAG oder eine Tiefenbegrenzung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;
5. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
§ 36 Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,45 €.
§ 37 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
5. In den Fällen des § 35 Nr. 4
a) mit dem In-Kraft-Treten eines Bebauungsplans bzw. dem In-Kraft-Treten einer Satzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB;
b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;
c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;
d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.
6. In den Fällen des § 35 Nr. 5, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.
§ 38 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig.
§ 39 Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
IV. Benutzungsgebühren
§ 40 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Verbrauchsgebühren.
§ 41 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) In den Fällen des § 42 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 42 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,66 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,66 €.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Umsatzsteuer gem. § 52) pro Kubikmeter 1,76 €.
§ 43 Gemessene Wassermenge
(1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist.
(2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.
§ 44 Verbrauchsgebühr bei Bauten
(1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:
1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 10 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei.
Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.
§ 45 Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des §§, 42 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.
(3) In den Fällen des § 42 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.
(4) In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.
(5) In den Fällen des § 42 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme.
§ 46 Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Zwölftel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen der §§ 42 Abs. 2 und 3, sowie des § 44 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 47 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 46 werden mit Ende des Kalendermonats zur Zahlung fällig.
(3) In den Fällen des § 42 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig.
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 48 Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;
2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.
(3) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,
2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,
4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,
5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,
6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,
7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 50 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,-- €.
(4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.
(5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.
(6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 51 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
(1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind.
(2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.
VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 53 Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 25.06.2001 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Amstetten, den 23.11.2009
Jochen Grothe, Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Änderung der Friedhofsatzung
Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 23.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 22.01.1996, zuletzt geändert am 24.09.2007 beschlossen:
1. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibende und Ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
2. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Amstetten, den 23.11.2009
Jochen Grothe, Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) der Gemeinde Amstetten
Aufgrund der
- § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
- §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
- §§ 2, 13 Abs.1, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 23.11.2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallvermeidung und -verwertung
(1) Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der ressourcenschonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft beitragen. Dazu soll sie insbesondere
- das Entstehen von Abfällen vermeiden,
- die Menge der Abfälle vermindern,
- die Schadstoffe in Abfällen gering halten,
- zur stofflichen Verwertung der Abfälle beitragen und
- angebotene Rücknahmesysteme nutzen.
(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil verwertet werden kann.
(3) Die Gemeinde informiert und berät die Abfallerzeuger mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen.
§ 2 Entsorgungspflicht
(1) Die Gemeinde ist im Rahmen der nach Abs. 2 und 3 übertragenen Abfallentsorgungsaufgaben öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
(2) Die Stadt/Gemeinde Amstetten betreibt im Rahmen der Überlassungspflicht auf Grund der Vereinbarung mit dem Landkreis Alb-Donau-Kreis vom 18.10.1995/1.3.1996 nach § 6 Abs. 2 LAbfG das Einsammeln der in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle, ausgenommen schadstoffbelastete Abfälle, als öffentliche Einrichtung.
(3) Der Alb-Donau-Kreis hat die Beförderung der anfallenden und zu überlassenden Abfälle auf Grund von § 6 Abs. 3 LAbfG zur verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung an die Gemeinde übertragen.
(4) Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(5) Die Gemeinde hat aufgrund der Vereinbarung mit dem Landkreis Alb-Donau vom 22.02.1995 nach § 6 Abs. 2 LAbfG folgende weitere Aufgaben der Abfallentsorgung übernommen und betreibt diese im Rahmen der öffentlichen Einrichtung:
- die Verwertung und Beseitigung von Garten- und Parkabfällen
(6) Die Gemeinde entsorgt die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle im Rahmen der Absätze 2 und 3 und des § 15 KrW-/AbfG. Als angefallen und überlassen gelten die mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe:
1. Zur Abholung bereit gestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind.
2. Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und dem Landkreis oder der Gemeinde dort während der Öffnungszeiten übergeben werden.
3. Abfälle mit der Übergabe an den stationären Sammelstellen oder mit dem Einfüllen in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer).
(7) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG und § 21 Abs. 2 LAbfG.
(8) Die Gemeinde kann Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1-3 KrW-/AbfG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Transporteure.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist.
§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht
(1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs.2 KrW-/AbfG genannten Stoffen, mit Ausnahme von Küchen- und Speisenabfällen aus privaten Haushaltungen ausgeschlossen.
(2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:
1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
a) Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
b) leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,
c) nicht gebundene Asbestfasern,
d) Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,
2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
3. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
a) Flüssigkeiten,
b) schlammförmige Stoffe,
c) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
d) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,
4. gefährliche Abfälle im Sinne von § 41 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 3 Abs.1 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die nach § 2 Abs.1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,
5. gewerbliche organische Küchen- und Kantinenabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,
6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit und Menge nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist,
7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellt.
(3) § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG und § 9 Abs.3 LAbfG bleiben unberührt.
(4) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit dieser der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
(5) Darüber hinaus kann die Gemeinde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(6) Die Berechtigten und Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht der Gemeinde zur Entsorgung überlassen werden.
§ 5 Abfallarten
(1a) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens
(1b) Hausmüll:
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.
(2) Sperrmüll:
Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll eingesammelt und transportiert werden.
(3) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe):
insbesondere Glas, Weißblech, Aluminium, Papier, Kartonagen, Styropor, Schrott, Altreifen, Holz, Textilien, Kunststoffe.
(4) Gewerbliche Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind oder
b) Abfällen aus privaten oder öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1a genannten Abfälle.
(5) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle:
Abfälle im Sinne von Absatz 4, soweit sie nach Art und Menge mit oder wie Haus- oder Sperrmüll eingesammelt werden können.
(6) Bioabfälle:
Im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Ab-
fallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle), d.h. der getrennt erfasste
kompostierbare Anteil der Abfälle.
(7) Grünabfälle
pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen
Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen.
(8) Schadstoffbelastete Abfälle:
Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt,
Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und Lösemittelhaltige Stoffen, Farben, Lacke,
Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Säuren,
Laugen und Salze.
(9) Schrott:
Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon, soweit sie nicht unter Abs. 10 fallen.
(10) Elektro- und Elektronik-Altgeräte:
Altgeräte im Sinne von § 3 Abs.3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(11) Bodenaushub:
nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder
Felsmaterial.
(12) Bauschutt:
Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.
(13) Baustellenabfälle:
nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.
(14) Straßenaufbruch:
mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden
im Straßenbau verwendet waren.
§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten
(1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskünfte zu erteilen, welche das Benutzungsverhältnis und die Gebührenerhebung betreffen. Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks sowie über Zahl und Größe der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtigen nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. Dies gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG erforderlich sind.
II. Einsammeln der Abfälle
§ 7 Formen des Einsammelns
Die von der Gemeinde zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert:
1. durch die Gemeinde oder von ihr beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
a) im Rahmen des Holsystems oder
b) im Rahmen des Bringsystems oder
2. durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer, § 19).
§ 8 Bereitstellung der Abfälle
(1) Abfälle, die die Gemeinde einzusammeln hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen (Depotcontainerstandorte zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzuwerfen.
(2) Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Gemeinde zum Einsammeln der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung, im Einzelfall kann die Gemeinde auf Antrag diese Frist verkürzen.
(3) Fallen auf einem Grundstück überlassungspflichtige Abfälle nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls der Gemeinde spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.
(4) Vom Einsammeln sind neben den in § 4 Abs. 1,2,4 und 5 genannten Abfälle ausgeschlossen:
1. Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
2. Abfälle, die nach den Regelungen dieser Satzung auf den Entsorgungsanlagen des Alb-Donau-Kreises angeliefert werden müssen;
3. Sperrmüll, der nach Art und Menge üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfällt;
4. Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle.
(5) Die Abfallgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallgefäße sind nicht gestattet.
§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung
(1) Folgende Bioabfälle sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1-3 KrW-/AbfG getrennt von anderen Abfällen zur Grüngutabfuhr bereit zu stellen (Holsystem) oder auf dem Grüngutsammelplatz abzuliefern (Bringsystem):
Grünabfälle (z.B. Laub, Rasenschnitt, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, sonstige kompostierbare Pflanzenabfälle usw.),
(2) Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen nicht im Restabfallbehälter bereit gestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1-3 KrW-/AbfG zu den Sammelstellen zu bringen, Sammelbehälter sind zu benutzen (Bringsystem):
Altpapier, Altglas, Kartonagen, Weißblech, Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Die jeweiligen Standorte stationären Sammelstellen werden von der Gemeinde bekannt gegeben.
(2) Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen nicht im Restabfallbehälter bereit gestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1-3 KrW-/AbfG in dem vom Dualen System vorgesehene Entsorgungsgefäß (z.B. gelber Sack) bereit zu stellen:
Folien, Kunststoffe, Verbundstoffe, Styropor, Aluminium, , verpackungsgleiche Wertstoffe
(3) Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen nicht im Restabfallbehälter bereit gestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1-3 KrW-/AbfG zur speziell dafür vorgesehenen Abfuhr bereit zu stellen:
Holzabfälle
(4) Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1-3 KrW-/AbfG nicht im Restabfallbehälter bereitgestellt werden, sondern sind in eigener Verantwortung zu kompostieren:
Bioabfälle
(5) Außerdem können
1. Grünabfälle - ohne von der Bakterienkrankheit "Feuerbrand" befallene Pflanzenteile - im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.1-3 KrW-/AbfG zu den Kompostier- und Häckselplätzen angeliefert oder zu der Gartenabfallsammlung / Baumschnittabfuhr gebündelt bereitgestellt werden (Bündel dürfen ein Gewicht von 10 kg nicht überschreiten),
2. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen; Altpapier und Kartonagen zu der Altpapier- und Kartonagenabfuhr bereitgestellt werden,
3. Schrott zu Vereinssammlungen bereitgestellt werden.
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen
Die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 8) in Kleinmengen aus privaten Haushaltungen, nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung des dafür zuständigen Landkreises Alb-Donau, zu den vom Landkreis bestimmten speziellen Sammelfahrzeugen zu bringen und dem Personal zu übergeben. Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der Sammelfahrzeuge werden vom Landkreis bekannt gegeben.
§ 11 Getrenntes Einsammeln von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Absatz 10) dürfen nicht im Restabfallbehälter bereit gestellt werden; sie können von Endnutzern und Vertreibern bei der vom Alb-Donau-Kreis eingerichteten Sammelstelle angeliefert werden. Die Standorte und Annahmezeiten werden vom Alb-Donau-Kreis oder der Gemeinde bekannt gegeben. Kühlgeräte aus privaten Haushaltungen sind nach Anmeldung zu der getrennten Sammlung bereitzustellen, dass das Aufladen ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Kühlgeräte sind weder Sperrmüll noch Schrott.
§ 12 Zugelassene Abfallgefäße, Behälterausstattung,
(1) Zugelassene Abfallgefäße sind
1. für die in § 9 Abs.3 genannten Abfälle: gelber Sack
2. für den Hausmüll (§ 5 Abs. 1b ) sowie für hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Abs. 5): Müllnormeimer mit 35 (Mindestbehältervolumen) /40/50/80/120/240/1.100l Füllraum (Restabfallbehälter).
(2) Die erforderlichen Abfallgefäße sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder mehreren Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2 gemeinsam in ausreichender Zahl zu beschaffen und zu unterhalten. Die Abfallgefäße müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2 haben ihre zugelassenen Abfallbehälter mit einer gültigen Banderole zu versehen.
(3) Für jeden Haushalt muss mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 vorhanden sein.
(4) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen (§ 5 Abs. 5), ist im Rahmen der Überlassungspflicht mindestens ein Abfallbehälter nach Abs. 1 vorzuhalten (§ 7 Abs.4 Gewerbeabfallverordnung).
(5) Für Grundstücke, auf denen sowohl Hausmüll (§ 5 Abs. 1b) als auch hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 5 Abs.5) anfallen, ist zusätzlich zu den in Abs. 3 vorgeschriebenen Abfallgefäßen ein Abfallbehälter nach Abs.1 für gewerbliche Siedlungsabfälle bereitzustellen. Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken nachweislich keine gewerblichen Siedlungsabfälle anfallen, befreit die Gemeinde auf Antrag von der Verpflichtung zur Vorhaltung von Abfallbehältern. Soweit die zu überlassenden gewerblichen Siedlungsabfälle regelmäßig in die nach Absatz 3 bereitzustellenden Gefäße für den Hausmüll entsorgt werden können, befreit die Gemeinde auf Antrag von der Verpflichtung zur Bereitstellung eines weiteren Abfallgefäßes für die gewerblichen Siedlungsabfälle.
(6) Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können, so können bei der Gemeinde weitere zugelassene Abfallgefäße für den Einzelfall ausgeliehen werden.
§ 13 Abfuhr von Abfällen
(1) Es werden geleert:
1. Der Restabfallbehälter wöchentlich.
Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird von der Gemeinde bekannt gegeben. Im Einzelfall oder für bestimmte Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden.
(2) Die zugelassenen Abfallgefäße müssen von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6 Uhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. Die Gemeinde kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. Nicht zugelassene bzw. nicht angemeldete Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden.
(3) Umleerbehälter mit 1.100 l Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. Die dafür vorgesehenen Stellplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. Die Gemeinde kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.
(4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallbehälter an eine durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.
2. der Wertstoffsack entsprechend der Bekanntgabe des mit der Entsorgung beauftragten Unternehmens; die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wertstoffsäcke dürfen erst am Tage der Abfuhr zur Entsorgung bereit gestellt werden.
§ 14 Sonderabfuhren
(1) Sperrmüll, Altholz und Grünabfälle werden nach einem von der Gemeinde rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrsystem getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Die Gemeinde gibt die Abfuhrtermine rechtzeitig bekannt.
(2) Die Abfälle müssen so bereit gestellt sein, dass Fahrzeuge oder Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Die Abfuhr muss ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sein. Sofern erforderlich, kann die Gemeinde den Ort der Bereitstellung bestimmen. Die Abfälle müssen handlich und ggf. gebündelt bereitgestellt werden. Einzelstücke dürfen bei Sperrmüll und Altholz ein Gewicht von 50 kg, bei Grünabfällen ein Gewicht von 20 kg und eine Breite von 1,5 m nicht überschreiten. Sofern sie wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht von der öffentlichen Müllabfuhr abgefahren werden, sind sie vom Überlassungspflichtigen bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises (Sperrmüll und Altholz) oder der Gemeinde (Grünabfälle) anzuliefern.
(3) Im übrigen gelten für das Einsammeln die Vorschriften des §13 Abs. 2 und 4 entsprechend.
§ 15 Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen
Das Einsammeln von gewerblichen Siedlungsabfällen kann die Gemeinde im Einzelfall regeln, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen die für die Abfuhr des Hausmülls maßgebenden Vorschriften entsprechend.
§ 16 Störungen der Abfuhr
(1) Können die in §§ 13 bis 15 genannten Abfälle aus einem von der Gemeinde zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt.
(2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadenersatz oder Gebührenermäßigung.
§ 17 Eigentumsübergang
Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einen jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Gemeinde über. Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Gemeinde gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z.B. bei persönlichen Papieren, übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung.
III. Entsorgung der Abfälle
§ 18 Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises
Soweit die Gemeinde nicht nach § 2 Abs. 1 -3 öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, haben die Selbstanlieferer und Beauftragten (§ 7 Nr. 2) ihre Abfälle nach Maßgabe der Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Alb-Donau und seinen jeweiligen Benutzungsordnungen auf dessen Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern.
§ 19 Abfallentsorgungsanlagen der Gemeinde
(1) Die Gemeinde betreibt im Rahmen der Vereinbarung(en) nach § 6 Abs. 2 und 3 LAbfG folgende Entsorgungsanlagen:
Anlage in Zusammenarbeit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Holzwarth zur Behandlung und stofflichen Verwertung von Grünabfällen.
Die Gemeinde stellt diese Anlage(n) den Gemeindeeinwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen zur Verfügung.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Abfälle einer anderen Entsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallanlagen infolge von Störungen im Betrieb wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2 sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder Schadensersatz zu.
§ 20 Benutzung der Entsorgungsanlagen der Gemeinde durch Selbstanlieferer
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Berechtigten dürfen Grünabfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der Benutzungsordnung der jeweiligen Abfallentsorgunsanlage selbst anliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern lassen.
(2) Die Anlieferung soll in geschlossenen Fahrzeugen erfolgen. Werden offene Fahrzeuge verwendet, so müssen die Abfälle gegen Herunterfallen gesichert sein. Erhebliche Belästigungen, insbesondere durch Geruch, Staub oder Lärm dürfen nicht auftreten.
(3) Die Selbstanlieferung erfolgt auf eigene Gefahr. Hinsichtlich Haftung und allgemeinen Sicherheitsbestimmungen ist die Benutzungsordnung maßgebend.
(4) Im übrigen regelt der Alb-Donau-Kreis in seiner Satzung die Annahmebedingungen für seine Abfallentsorgungsanlagen.
III.a Härtefälle
§ 21 Befreiungen
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall auf Antrag von den Bestimmungen über die Art und Weise
der Überlassung Befreiung erteilen, wenn die Durchführung einer Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden
IV. Benutzungsgebühren
§ 22 Grundsatz, Umsatzsteuer
(1) Die Gemeinde/Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 23 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für Gebühren nach § 23 sind die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Soweit die Gemeinde die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie sie. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 24 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die Gemeinde einsammelt
(1) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden als Entleerungsgebühr erhoben.
(2) Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach dem Behältervolumen und der Zahl der erfolgten Entleerungen. Sie beträgt für ein Abfallgefäß
mit 35 l Rauminhalt je Leerung 4,93 €
mit 40 l Rauminhalt je Leerung 5,64 €
mit 50 l Rauminhalt je Leerung 7,05 €
mit 80 l Rauminhalt je Leerung 11,28 €
mit 120 l Rauminhalt je Leerung 16,93 €
mit 240 l Rauminhalt je Leerung 33,86 €
mit 1.100 l Rauminhalt je Leerung 155,20 €.
(3) Die Abfallbehälter sind mit einer für das jeweilige Gefäß gültigen Banderole zu versehen.
(4) Der Verpflichtete hat zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 18 Banderolen für jedes von ihm bereitgestellte Abfallgefäß zu erwerben. Weitere Banderolen hat er nach dem tatsächlichen Bedarf zu erwerben.
(5) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen werden als Entleerungsgebühr erhoben. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung aus privaten Haushaltungen und für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen werden unabhängig voneinander erhoben und können nicht auf die jeweils andere Gebühr angerechnet werden.
§ 25 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses, Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 8 Abs.2 oder 3 mit der erstmaligen Übergabe oder Übersendung der Gebührenbanderole(n), soweit sich nicht durch eine erstmalige tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung ein früherer Zeitpunkt ergibt. Das Benutzungsverhältnis endet mit der schriftlichen Abmeldung oder Rückgabe der gültigen Müllbanderole(n).
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht jeweils am 1. Januar. Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem ersten Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. In diesen Fällen hat der Verpflichtete für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 der in § 24 Absatz 5 vorschriebenen Banderolen abzunehmen, bei Kommazahlen wird bis 0,4 ab, ab 0,5 aufgerundet. Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht während des Kalenderjahres, erhält der Verpflichtete für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 der in § 24 Absatz 5 vorgeschriebenen Banderolen erstattet, bei Kommazahlen wird bis 0,4 ab-, ab 0,5 aufgerundet.
(3) Sonstige Entleerungsgebühren nach § 23 Abs. 2 und 5 sind durch den Erwerb zusätzlicher Banderolen zu entrichten, die an den Abfallgefäßen zu befestigen sind. Sie entstehen beim Erwerb der Banderolen und sind sofort zur Zahlung fällig.
(3) Bei sonstigen Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung. Gebühren bis zu 50,00 € in Einzelfall werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, höhere Gebühren 1 Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 26 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung
(1) Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen (z.B. Änderung des Abfallbehälters) ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem ersten Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt.
(2) Die Gebührenpflicht endet mit den Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2.
(3) Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.
V. Schlussbestimmungen
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs.3 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht der Gemeinde zur Entsorgung überlassen werden;
2. den Auskunfts- und Nachweispflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten der Gemeinde entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt;
3. entgegen §§ 9, 11 oder 15 Satz 2 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelbehältern zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder anliefert;
4. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
5. als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1, 2, 3 ,4, 5 oder 6 Abfallbehälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe beschafft, unterhält oder vorhält;
6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 die Banderole nicht am Abfallbehälter anbringt;
7. als Verpflichteter entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 3, Abfallbehälter oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;
8. als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 20 Abs. 2 Abfälle abliefert.
Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs.2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr.2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs.1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung)
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs.1 StGB sowie § 61 Abs.1 und 2 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am 1.1.2010 in Kraft.
Amstetten, den 23.11.2009
Jochen Grothe, Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Änderung der Erschließungsbeitragssatzung
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 21.09.2009 folgende Satzung zu Änderung der Satzung vom 28.11.2005 beschlossen:
Art. 1
§ 5 wird wie folgt neu gefasst.
§ 5 Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen
Erschließungskosten
Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.
Amstetten, den 21.09.2009
Jochen Grothe, Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Öffentliche Auslegung der Einfachen Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Langenlauh I – 1. Änderung“ in Amstetten-Bahnhof
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 27.07.2009 beschlossen, den Bebauungsplans „Langenlauh I – 1. Änderung“ in Amstetten-Bahnhof und die örtlichen Bauvorschriften „Langenlauh I – 1. Änderung“ wie folgt zu ändern:
Die Ziffer 2.1.3 im Textteil soll folgenden Wortlauf erhalten:
„Die festgesetzte Traufhöhe gilt nur für Satteldachgebäude. Für Pultdächer wird eine Firsthöhe (gemessen von EFH-F bis OK Firsthaube) von max. 7,50 m festgesetzt.“
Im zeichnerischen Teil soll die Nutzungsschablone wie folgt ergänzt werden:
Dachneigung PD 10-40:
Begründung:
Der Bebauungsplan Langenlauh I erhält keine Aussagen hinsichtlich der Dachform. Aus diesem Grund waren bereits beim bestehenden Plan alle Dachformen zulässig. Allerdings verhinderten die Festsetzungen zu Traufhöhe und Dachneigung bisher die Realisierung eines Pultdaches. Pultdächer wurden jedoch bereits im Baugebiet „Waldeck II“ nachträglich durch eine Änderung des Bebauungsplanes zugelassen. Nachdem nun auch im Baugebiet „Langenlauh“ ein Pultdachgebäude errichtet werden soll, beschloss der Gemeinderat hierfür eine Ergänzung des Bebauungsplanes analog zu „Waldeck II“.
Durch diese Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher kann ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden.
Anregungen und Bedenken:
Die Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 24. September 2009 bis zum 23. Oktober 2009 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Amstetten, den 17.09.2009
gez. Jochen Grothe
Bürgermeister
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Gemeindezentrum - 1. Änderung"
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 27. Juli 2009 den Entwurf des o.g. Bebauungsplans gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen. Die Änderung erstreckt sich auf die Flurstücke 712, 714 und 714/2 in Amstetten-Bahnhof. Im einzelnen gilt der Lageplan des Ing. Büros für Vermessung und Geoinformatik Schallenmüller & Will GbR vom 30.03.2009.
Kurzfassung der Begründung:
In der Sitzung am 22.12.2008 hatte der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan hinsichtlich Dachneigung und Gebäudehöhe, sowie Anpassung des Baufeldes zu ändern, um die Voraussetzungen für die Bebauung durch ein Pflegeheim zu ermöglichen. Nachdem das Landratsamt aber mitgeteilt hat, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt sind und deshalb die Änderung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden kann, hat der Gemeinderat mit einem Aufstellungsbeschluss am 30.03.2009 ein erneutes Verfahren eingeleitet. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 15 vom 09.04.2009 öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgeranhörung fand am 27.04.2009 statt.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll der Bau eines Seniorenzentrums an diesem Standort ermöglicht werden. Aus diesem Grund muss auf dem Gelände statt eines eingeschränkten Gewerbegebietes ein Sondergebiet ausgewiesen werden. Gleichzeitig sollen hinsichtlich der Bebaubarkeit die Punkte Dachneigung und Gebäudehöhe den heutigen städtebaulichen Anforderungen angepasst und das Baufeld neu ausgestaltet werden. Bei den Dachformen sollen außer Sattel- u. Sheddächer nun auch Pultdächer und Flachdächer zugelassen werden. Die max. Gebäudehöhe wird neu auf 10,00 m (ab EFH gemessen) – bisher ab Gelände-OK gemessen festgelegt.
Die eingegangenen Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat in der Sitzung am 27.07.2009 behandelt. Dabei äußerten die Ulmer Eisenbahnfreunde Bedenken hinsichtlich der möglichen Konflikte mit Pflegeheimbewohnern durch die Immissionen der Museumseisenbahn. Nachdem sich in der unmittelbaren Umgebung bereits eine Wohnbebauung befindet und bislang keine Konflikte bekannt geworden sind wurde diese Thematik jedoch nicht weiter verfolgt. Zudem handelt es sich um eine vergleichsweise geringe Anzahl an Fahrten, welche als unbedeutend für das Pflegeheim eingestuft werden können.
Von Seiten des Landratsamtes wurde empfohlen, vorsorglich Vergnügungsstätten in dem Gebiet auszuschließen. Um die Grundstücke sinnvoll und wirtschaftlich auszunutzen, sollen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Ferner wird eine Regelung hinsichtlich Dach- u. Fassadengestaltung sowie Werbeanlagen empfohlen. Im Textteil wurde daher ein entsprechender Ausschluss zu Vergnügungsstätten aufgenommen, ebenso auch ein Vermerk hinsichtlich Nebenanlagen. Bezüglich der Dach- oder Fassadengestaltung wurde jedoch auf einschränkende Festsetzungen verzichtet, ebenso auch zu den Werbeanlagen welche lt. LBO über 0,5 m² sowieso genehmigungspflichtig sind.
Anregungen und Bedenken:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 17. August bis 18. September 2009 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sind folgende umweltbezogenen Stellungnahmen eingegangen:
Von Seiten des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis wurde auf den noch fehlenden Umweltbericht hingewiesen. Die Gemeinde ist jedoch der Auffassung, dass auf einen Umweltbericht verzichtet werden kann, nachdem die Änderungen zum ursprünglichen Bebauungsplan keine nennenswerten Aus- oder Einwirkungen auf die Natur haben und daher von einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung abgesehen werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Amstetten, den 06.08.2009
gez. J. Grothe, Bürgermeister
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde Amstetten wird in der Zeit vom 7. bis 11. September 2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Amstetten, Lonetalstr. 19, 73340 Amstetten, Zimmer 103, EG für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 7. September 2009 bis zum 11. September 2009, spätestens am 11. September 2009, 12.00 Uhr bei der Gemeinde Amstetten, Lonetalstr. 19, Zimmer 103, EG Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 6. September 2009 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 291 Ulm durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 6. September 2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 11. September 2009) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25. September 2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Amstetten, 13.08.2009
gez. J. Grothe, Bürgermeister
Rechtsverordnung über die Freigabe eines Sonntags für den Verkauf von Waren am Sonntag, den 26. Juli 2009
Aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407
wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
Am Sonntag, den 26. Juli 2009 dürfen in der Gemeinde Amstetten die Verkaufsstellen des Einzelhandels in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Schutzbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 des Ladenschlussgesetzes, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Amstetten, 04.06.2009
gez. Jochen Grothe, Bürgermeister
07.05.2009 Satzung zur Änderung der Polizeiverordnung ...
Satzung zur Änderung der
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung).
Aufgrund von § 10 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) vom 13. Januar 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 GBl. S. 390 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten in öffentlicher Sitzung am 27.04.2009 folgende Änderung zur Polizeiverordnung vom 03.03.1997 zuletzt geändert am 17.12.2001 beschlossen:
Artikel 1
§ 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. zu nächtigen;
3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern;
4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
7. Hunde frei umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
8. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und zu fischen;
10. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 12 Jahren benützt werden.
(3) Grünstreifen und Grünflächen dürfen mit Kraftfahrzeugen weder beparkt noch befahren werden, sofern das Parken und Befahren nicht durch Verkehrszeichen ausdrücklich zugelassen ist.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung zur Änderung der Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung zur Änderung der Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Amstetten, 07.05.2009
gez. Jochen Grothe, Bürgermeister
22.04.2009 Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Binsenstr. II - südlicher Teil" in Amstetten-Schalkstetten
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 30. März 2009 den Bebauungsplan Binsenstr. II - südlicher Teil in Amstetten-Schalkstetten und die örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) als Satzungen beschlossen. Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil des Ing. Büros für Vermessung und Geoinformatik Schallenmüller & Will vom 30.03.2009. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Binsenstr. im Norden, die Flurstücke 11/2, 11/1 und 12/1 im Osten, die Flurstücke 13/1 und 42 im Süden und den Weg Nr. 246 (Haustraße). Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist die Lageplanskizze.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Amstetten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden – Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000, gilt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Amstetten, den 23.04.2009
gez. J. Grothe
Bürgermeister
Aufstellung des Bebauungsplans "Gemeindezentrum - 1. Änderung" in Amstetten-Bahnhof mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1. Bekanntmachung
Der Gemeinderat von Amstetten hat in seiner Sitzung am 30. März 2009 beschlossen, den Bebauungsplan "Gemeindezentrum - 1. Änderung" in Amstetten-Bahnhof aufzustellen. Die Änderung erstreckt sich auf die Flurstücke 712, 714 und 714/2. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist die Lageplanskizze des Ingenieurbüros Schallenmüller und Will.
2. Ziel und Zweck der Planung
Der Bebauungsplan soll so geändert werden, dass der Bau eines Seniorenzentrums an diesem Standort möglich ist. Aus diesem Grund muss auf dem Gelände statt eines eingeschränkten Gewerbegebietes ein Sondergebiet ausgewiesen werden. Gleichzeitig sollen hinsichtlich der Bebaubarkeit die Punkte Dachneigung und Gebäudehöhe den heutigen städtebaulichen Anforderungen angepasst und das Baufeld neu ausgestaltet werden. Bei den Dachformen sollen außer Sattel- u. Sheddächer nun auch Pultdächer und Flachdächer zugelassen werden. Die max. Gebäudehöhe wird neu auf 10,00 m (ab EFH gemessen) – bisher ab Gelände-OK gemessen festgelegt.
Ziel und Zweck der Planung sowie deren Auswirkungen werden am 27. April 2009 um 17.00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Amstetten dargelegt und mit allen Interessierten erörtert.
Hierzu ergeht herzliche Einladung.
Amstetten, den 08.04.2009
gez. J. Grothe, Bürgermeister
04.03.2009 Haushaltssatzung und Haushaltsplans 2009
HAUSHALTSSATZUNG für das HAUSHALTSJAHR 2009
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.01.2009 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 11.954.450 €
davon
im Verwaltungshaushalt 8.291.150 €
im Vermögenshaushalt 3.663.300 €
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditermächtigungen 1.619.450 €
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 1.727.500 €
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 750.000 €
§ 3
Die Steuersätze werden festgesetzt:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 280 v.H.
der Steuermessbeträge
2. für die Gewerbesteuer auf 330 v.H.
der Steuermessbeträge
Amstetten, den 26.01.2009
Jochen Grothe
Bürgermeister
2. Bekanntgabe der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
3. Genehmigung durch das Landratsamt
Das Landratsamt hat die Haushaltssatzung mit folgendem Erlass genehmigt:
1. Wir bestätigen die Gesetzmäßigkeit der vom Gemeinderat am 26.Januar 2009 beschlossenen Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 (§ 81 GemO).
2. Wir genehmigen
- den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme von 1.619.450 € (§87 Abs.2 GemO).
- den auf 1.727.500 € festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe der nach dem Finanzplan in den Haushaltsjahren 2010 vorgesehenen Kreditaufnahmen von 400.000 € (§ 86 Abs.4 GemO).
3. Zu dem sorgfältig aufgestellten und informativ erläuterten Haushaltsplan bemerken wir:
Die Gemeinde Amstetten rechnet im Haushaltsjahr 2009 mit einer Zuführungsrate vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt von 224.000 €. Dies entspricht einer Zuführungsrate von 57 € je Gemeindeeinwohner. Da die Gemeinde zu Beginn des Haushaltsjahres schuldenfrei war, entspricht dies auch der gemeindlichen Nettoinvestitionsrate (NIR).
Gegenüber den Vorjahren ist dies ein enormer Rückgang. Hauptursächlich für die schwierigere Situation gegenüber den Planzahlen 2008 sind geringere Schlüsselzuweisungen (-393T€) und gestiegene Finanzausgleichs- und Kreisumlagezahlungen (+268T€). Ebenso schlagen höhere Personalausgaben zu Buche (+13,1 Prozent zum Rechnungsabschluss 2007).
Im Finanzplanungszeitraum soll sich die Ertragskraft des Verwaltungshaushalts wieder verbessern und NIRen von 45 € bis 165 € erwirtschaften.
Zu Beginn des Haushaltsjahres war die Gemeinde Amstetten schuldenfrei. Durch die o.g. Kreditaufnahme wird die Gemeinde zum Jahresende voraussichtlich mit 410 € je Gemeindeeinwohner verschuldet sein. Gegenüber dem Landesdurchschnitt der Verschuldung (540 €) in Gemeinden zwischen 3.000 und 5.000 Einwohnern zum 31.Dezember 2007 und dem Kreisdurchschnitt der Planzahlen des Vorjahres (536 €) beträgt die gemeindliche Verschuldung in etwa drei Viertel.
Zur Finanzierung der Investitionsausgaben des Jahres 2010 ist eine erneute Kreditaufnahme in Höhe von 400,00 € vorgesehen. Die Verschuldung soll auf knapp 2 Mio € bzw. knapp 500 € je Einwohner steigen.
4. Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
5. Auslegung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 liegt gemäß § 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung an sieben Tagen und zwar vom 16.03.2009 bis 24.03.2009 je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus, Zimmer 107, zur Einsichtnahme aus.
Jochen Grothe
Bürgermeister
03.12.2008 Hauptsatzung
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 24.11.2008 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeinde für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 18 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4 Beschließende Ausschüsse
1. Es wird folgender beschließender Ausschuss gebildet:
a) Technischer Ausschuss
2. Dieser Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
3. Für die weiteren Mitglieder des Ausschusses wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5 Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Gemeinderats.
2. Dem beschließenden Ausschuss werden die in § 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen
1. Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
2. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse er beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
3. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließende Ausschuss zur Vorberatung überweisen.
§ 7 Technischer Ausschuss
Dem technischen Ausschuss werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen:
a) Beschluss über eingegangene Baugesuche, die aufgrund der vorgegebenen Bearbeitungsfrist lauf LBO oder sonstigen Bauvorschriften umgehend zu beraten sind.
b) Sonstige bauliche und andere technische Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung, soweit dies aus terminlichen Gründen umgehend notwendig erscheint.
IV. Bürgermeister
§ 8 Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 9 Zuständigkeiten
1. der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeinde. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
2. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
a) die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 6, Aushilfsangestellten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
b) die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
c) die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat;
d) neben den Geschäften der laufenden Verwaltung steht dem Bürgermeister im Rahmen des Haushaltsplanes die Bewirtschaftungsbefugnis bis zu 10.000,-- € im Einzelfall zu;
e) die Niederschlagung und den Erlass von öffentlich rechtlichen Abgaben und sonstigen Forderungen der Gemeinde, soweit sie im Einzelfall nicht mehr als 500,-- € betragen und die Stundung von öffentlich rechtlichen Abgaben und sonstigen Forderungen der Gemeinde bis zu 6.000,-- € oder bis zu1 Monat Stundungsfrist;
f) die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben bis zu 6.000,-- € und zu außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 4.000,-- € im Einzelfall;
g) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssatzung;
h) die Anlegung des Geldvermögens;
i) die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschl. der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im Wert bis zu 6.000,-- € im Einzelfall;
j) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,-- € im Einzelfall;
k) die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 4.000,-- € im Einzelfall;
l) die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 600,-- € im Einzelfall;
m) Übernahme von Bürgschaften nach dem Wohnungsbaurecht
n) Erteilung des Einvernehmens zu Bauanträgen bis zu einer Größe von 300 cbm umbauten Raumes sowie die Zustimmung gem. § 19 BauGB und Erteilung des Negativbescheids gem. §§ 24 - 28 BauGB.
o) Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 24 BauGB bei Grundstücksverträgen mit einem Wert der Fläche, über die das Vorkaufrecht ausgeübt wird, bis 50.000,- €.
V. Stellvertretung des Bürgermeisters
§ 10 Stellvertreter des Bürgermeisters
(1) Es werden zwei ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt.
(2) Die Tätigkeit des ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung des hauptamtlichen Bürgermeisters.
VI. Ortsteile
§ 11 Benennung der Ortsteile
(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
a) Amstetten (bestehend aus Amstetten-Bahnhof und Amstetten-Dorf)
b) Bräunisheim
c) Hofstett-Emerbuch
d) Reutti
e) Schalkstetten
f) Stubersheim
(2) Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Ortsteile b) bis f) werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.
(3) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.
VII. Unechte Teilortswahl
§ 12 Unechte Teilortswahl
(1) Die in § 11 Abs. 1 genannten Ortsteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 GemO. Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen (unechte Teilortswahl). Für die Zahl der Gemeinderäte ist jeweils die nächst höhere Gemeindegrößengruppe maßgebend, der die Gemeinde jeweils angehört.
(2) Die Sitze im Gemeinderat werden wir folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt:
Wohnbezirk Amstetten 11 Sitze
Wohnbezirk Amstetten-Bräunisheim 1 Sitz
Wohnbezirk Amstetten-Hofstett-Emerbuch 1 Sitz
Wohnbezirk Amstetten-Reutti 1 Sitz
Wohnbezirk Amstetten-Schalkstetten 2 Sitze
Wohnbezirk Amstetten-Stubersheim 2 Sitze
VIII. Ortschaftsverfassung
§ 13 Einrichtung von Ortschaften
In den Ortsteilen Bräunisheim, Hofstett-Emerbuch, Reutti, Schalkstetten und Stubersheim werden Ortschaften gleichen Namens eingerichtet.
§ 14 Bildung uns Zusammensetzung der Ortschaftsräte
(1) In den nach § 13 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt in allen Ortsteilen jeweils 6 Mitglieder.
§ 15 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
a) die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
b) die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft;
ferner, sowie nicht für die ganze Gemeinde in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
c) die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch;
d) die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen;
e) der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
a) Verpachtung der Schafweide und die Verpachtung der Jagd, sofern die Jagdgenossenschaft dem Gemeinderat die Verwaltung der Jagd übertragen hat;
b) Vatertierhaltung
c) Kultur- und Heimatpflege, insbesondere die Förderung örtlicher Vereine und Verbände, Pflege des Ortskerns und der Denkmale, Kinderfeste, Altenfeiern u.ä.;
d) Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der jeweiligen Ortschaft;
e) Veräußerung und dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschl. der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im wert von mehr als 5.000,- €, aber nicht mehr als 20.000,- € im Einzelfall.
f) Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 3.000,- €, aber nicht mehr als 5.000,- € im Einzelfall.
g) Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 2.500,- € aber nicht mehr als 10.000,- € im Einzelfall;
h) Bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführungen (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bis 20.000,- €;
i) Erteilung des Einvernehmens zu Bauanträgen von einer Größe über 300cbm innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;
j) § 70 Abs. 2 Satz 2 GemO bleibt unberührt.
§ 16 Ortsvorsteher
(1) Die Ortsvorsteher von Amstetten-Bräunisheim, Amstetten-Hofstett-Emerbuch, Amstetten-Reutti, Amstetten-Schalkstetten und Amstetten-Stubersheim sind Ehrenbeamte auf Zeit.
(2) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Für die Aufgaben und Rechtsstellung gilt § 71 der Gemeindeordnung.
(3) Der Ortsvorsteher kann, soweit er nicht Gemeinderat ist, an den Verhandlungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen (§71 Abs. 4 GemO)
IX. Schlussbestimmungen
Diese Hauptsatzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft . Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 03.05.1993 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Ausgefertigt!
Amstetten, 04.12.2008
Jochen Grothe, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
08.01.2009: Öffentliche Auslegung der Einfachen Änderung des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum – 1. Änderung“ in Amstetten
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 22.12.2008 beschlossen, den Bebauungsplans „Gemeindezentrum“ in Amstetten-Bahnhof zu ändern.
Der Bebauungsplan soll für den Bau eines Seniorenzentrums hinsichtlich der Bebaubarkeit in den Punkten Dachneigung und Gebäudehöhe den heutigen städtebaulichen Anforderungen angepasst werden. Gleichzeitig soll das Baufeld neu ausgestaltet werden.
Begründung:
Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes ist der Bau eines Pflegeheimes in Amstetten. Damit das Projekt verwirklicht werden könne, ist es notwendig, den Bebauungsplan hinsichtlich der Bebaubarkeit in folgenden Punkten den heutigen städtebaulichen Anforderungen angepasst:
Dachneigung:
Neben Sattel- u. Sheddächern sollen nun auch Pult- und Flachdächer im Gewerbegebiet zugelassen werden.
Gebäudehöhe:
Die Gebäudehöhe wird nun eindeutig von Oberkante Erdgeschossfußbodenhöhe bis Oberkante Dachhaut definiert und darf max. 10 m betragen
Anpassung eines Baufeldes:
Der vorhandene Zufahrtsweg zwischen den Flurstücken 712 und 714 wird in nördliche Richtung zu Flurstück 714/1 verschoben
Diese Bebauungsplanänderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Daher kann ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden.
Anregungen und Bedenken:
Die Änderung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 19. Januar bis zum 19. Februar 2009 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Amstetten, den 08.01.2009
gez. Jochen Grothe, Bürgermeister
Kartenausschnitt Bebauungsplan:
Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.11.2008 folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:
1.Es verringern sich die Einnahmen und Ausgaben
des Verwaltungshaushalts je um 339.550 € auf 9.668.850 €
2. Es erhöhen sich die Einnahmen und Ausgaben
des Vermögenshaushalts je um 80.500 € auf 2.140.150 €
3. Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen
verringert sich um 344.000 € auf 0 €
4. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 750.000 € festgesetzt.
Amstetten, den 24.11.2008
Jochen Grothe, Bürgermeister
2. Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. Auslegung des Haushaltsplans
Die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2008 liegt gemäß § 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung an sieben Tagen und zwar vom 12.1.2009 bis 20.01.2009, je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus, Zimmer 107, zur Einsichtnahme aus.
08.01.2009: Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes
Gruppenauskünfte an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Bundestagswahl am 27. September 2009
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Gemeindeverwaltung Amstetten, Lonetalstr. 19, 73340 Amstetten bis zum 09.02.2009 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
03.12.2008 Auslegung Bebauungsplan Binsenstraße II südlicher Teil
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften Binsenstr. II - südlicher in Amstetten -Schalkstetten
Der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten hat in öffentlicher Sitzung am 24.11.2008 den Entwurf des Bebauungsplans Binsenstr. II - südlicher Teil in Amstetten-Schalkstetten und die örtlichen Bauvorschriften Binsenstr. II - südlicher Teil gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO öffentlich auszulegen.
Der Geltungsbereich wird dabei begrenzt durch die Binsenstr. im Norden, die Flurstücke 11/2, 11/1 und 12/1 im Osten, die Flurstücke 13/1 und 42 im Süden und den Weg Nr. 246 (Haustraße) im Westen. Im einzelnen gilt der Lageplan des Ingenieurbüros für Vermessung und Geoinformatik Schallenmüller & Will vom 24.11.2008.
Kurzfassung der Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.06.2008 beschlossen, den o. g. Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 12.06.2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Bürgeranhörung fand am 23.06.2008 statt.
Der Ortschaftsrat des Teilortes Schalkstetten hat sich mehrfach mit dem Bebauungsplan „Binsenstraße II“ befasst und eine Umplanung des südlichen Gebietes angeregt. Nachdem ein Bürger aus Schalkstetten konkretes Interesse an einem 650 m² großen Bauplatz gezeigt hatte, wurde die bisherige Planung geändert. Um einen sinnvollen Grundstückszuschnitt zu erhalten, wurde von der Verwaltung zudem im südlichen Bereich eine Fläche mit 5 m Tiefe hinzu erworben.
Weil in Schalkstetten derzeit kein erheblicher Bauplatzbedarf vorhanden ist, wurde vom Ortschaftsrat vorgeschlagen, zunächst nur den südlichen Teil des Bebauungsplanes weiterzuverfolgen. Dadurch ergibt sich letztlich auch eine Reduzierung bei der im Bauleitplanverfahren vorgeschriebenen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (Umweltbericht).
Im Teilort Schalkstetten stehen momentan keine Flächen mehr für die Wohnbebauung zur Verfügung. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Binsenstraße II – Südlicher Teil soll neues Baugelände für die Wohnbebauung geschaffen werden, wodurch der Wohnbedarf für die Zukunft zunächst abgedeckt werden kann.
Bei der Anhörung Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung wurden keine Einwendungen zur vorgelegten Planung vorgebracht. Bei der Bürgeranhörung sind zudem keine Personen erschienen. Es wurden daher lediglich einige durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis vorgebrachte Anregungen in den Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen.
Anregungen und Bedenken:
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 15. Januar 2009 beim Bürgermeisteramt Amstetten, Lonetalstraße 19, jeweils während der Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sind keine wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingegangen. Als Ersatzmaßnahmen für den Eingriff sollen auf dem gemeindeeigenen Flst.-Nr. 366 im Gewann „Maßholder/Hofäcker“ insgesamt 20 Winterlinden (Hochstämme) gepflanzt und das Grundstück aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen werden
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes und der Satzung der örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben können.
Amstetten, den 04.12.2008
gez. J. Grothe, Bürgermeister
27.11.2008 Abfallsatzung
Satzung vom 24.11.2008 zur Änderung Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) der Gemeinde Amstetten vom 5.5.1997, zuletzt geändert am 24.11.2008
Aufgrund der
- § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
- §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- § 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG)
- §§ 2, 13 Abs.1, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 24.11.2008 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Behältergebühren betragen für ein Abfallgefäß
mit 35 l Rauminhalt je Leerung 4,93 €
mit 40 l Rauminhalt je Leerung 5,64 €
mit 50 l Rauminhalt je Leerung 7,05 €
mit 80 l Rauminhalt je Leerung 11,28 €
mit 120 l Rauminhalt je Leerung 16,93 €
mit 240 l Rauminhalt je Leerung 33,86 €
mit 1.100 l Rauminhalt je Leerung 155,20 €
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1.1.2009 in Kraft
Amstetten, den 24.11.2008
Jochen Grothe, Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Beschluß über die Jahresrechnung 2007 sowie Beteilungsbericht 2007
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.07.2008 die Jahresrechnung 2007 festgestellt. Ebenfalls beschlossen wurde der Beteiligungsbericht. Sowohl Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht sowie Beteiligungsbericht liegen in der Zeit vom 28.07.2008 bis 05.08.2008 je einschließlich im Rathaus, Zimmer 107 während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus.
gez. Grothe, Bürgermeister
Beschluß über die Jahresrechnung des Gemeindeverwaltungsverbands Lonsee-Amstetten für das Rechnungsjahr 2007
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.07.2008 die Jahresrechnung 2007 festgestellt. Sie liegt mit Rechenschaftsbericht in der Zeit vom 11.08.2008 bis zum 19.08.2008 je einschließlich im Rathaus Amstetten, Zimmer 107 während der Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus.
gez. Grothe, Verbandsvorsitzender
Haushaltssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Lonsee-Amstetten für das Haushaltsjahr 2008
1. Haushaltssatzung
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 15.07.2008 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen:
§ 1 Haushaltsplan
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Es werden festgesetzt |
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1. der Haushaltsplan mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe
von |
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185.450 € 88.450 € |
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2. der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen(Kreditermächtigung) |
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0 € |
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3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen |
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0 € |
§ 2 Kassenkredite
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
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17.500 € |
§ 3 Verbandsumlage
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Die allgemeine Verbandsumlage wird festgesetzt auf |
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0 € |
Amstetten, den 15.07.2008
Grothe
Verbandsvorsitzender
2. Bekanntgabe der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2008 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
3. Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlaß der vorstehend bekanntgemachten Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung verletzt worden sind.
4. Auslegung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 liegt gemäß § 81 Abs. 4 der Gemeindeordnung an sieben Tagen und zwar vom 11.08.2008 bis zum 19.08.2008 je einschließlich während der üblichen Dienststunden auf dem Rathaus Amstetten, Zimmer 107, zur Einsichtnahme aus.
gez. Grothe, Verbandsvorsitzender
Bebauungsplan Benzwang Stubersheim (ehemaliges Depot) - Aufstellung
Aufstellung des Bebauungsplans " Benzwang " in Amstetten-Stubersheim mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1. Bekanntmachung
Der Gemeinderat von Amstetten hat in seiner Sitzung am 28.04.2008 beschlossen, den Bebauungsplan " Benzwang " in Amstetten-Stubersheim aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 1229 und 1228/1. Das Flurstück 1229 liegt vollständig, Flurstück 1228/1 liegt teilweise im Planbereich, wobei dieses Grundstück den Planbereich im Westen, Norden und Osten umschließt und abgrenzt. Im Süden – Südosten wird das Gebiet begrenzt durch die Gleisanlagen der Lokalbahn Amstetten – Gerstetten. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der Bebauungsplan der Ingenieurgesellschaft VTG Straub aus Donzdorf vom 11.04.2008.
2. Ziel und Zweck der Planung
Folgende Planungsziele werden angestrebt: Auf dem Gelände befindet sich ein ehemaliges Tanklager der Bundeswehr. Die vorhandenen Gebäude und Flächen sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Deshalb soll der südwestliche Planbereich als eingeschränkte Gewerbefläche ausgewiesen werden, auf dem eine Nutzung möglich sein soll, die den Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnung nicht widersprechen.
Der wesentlich größere nordöstliche Planbereich soll als Sondergebiet nach § 11 Abs. (2) BauNVO ausgewiesen werden. In diesem Bereich sollen Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, angesiedelt werden
Ziel und Zweck der Planung sowie deren Auswirkungen werden am 26. Mai 2008 um 17.00 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses Amstetten dargelegt und mit allen Interessierten erörtert.
Hierzu ergeht herzliche Einladung.
Amstetten, den 08.05.2008
gez. J. Grothe, Bürgermeister
