Hinweis:
Auf dem Homepage der Gemeinde Lonsee sind auf der Seite Bekanntmachungen Änderungen des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Lonsee-Amstetten veröffentlicht.
1. Rechtliche Hinweise zur Ausübung des Winterdienstes durch die Gemeinde
Für die Gemeinde besteht aus rechtlicher Sicht eine Räum- und Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, wobei beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtssprechung gelten nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, sowie Busstrecken. Als gefährlich gelten die Bereiche, an denen der Kraftfahrer die von der Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen kann, also insbesondere scharfe, unübersichtliche Kurven und starke Gefällestrecken. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften besteht die Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen, soweit diese ebenfalls verkehrswichtig sind.
Ein Rechtsanspruch auf das Schneeräumen in Wohngebieten oder sonstigen Nebenstraßen besteht nicht. Wir bitten Sie deshalb von Beschwerden abzusehen und die Gemeinde im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Winterdienst ausüben zu lassen.
Es wird zudem um Verständnis gebeten, dass bei geringem Schneefall nicht sofort das Räumfahrzeug durch die Straßen fährt. Bei schneebedeckten Straßen muss sich der Verkehrsteilnehmer entsprechend auf die Witterungsverhältnisse einstellen. Dies beginnt bereits mit dem rechtzeitigen Aufstehen und geht über die notwendige Winterbereifung (evtl. Schneeketten) bis hin zur angemessenen Fahrweise.
2. Rechtliche Hinweise zur Ausübung der Räum- und Streupflicht durch Anwohner
Die Räum- und Streupflicht auf Geh- bzw. Fußwegen wurde durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierin ist geregelt, dass bei einseitigen Gehwegen nur die direkten Anlieger verpflichtet sind. Ferner ist die Räumbreite auf ca. 80 cm festgelegt, wobei der geräumte Schnee nicht auf die Straße sondern an der Gehwegaußenseite gehäuft werden sollte. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, müssen die Anwohner entlang ihrem Grundstück einen ca. 80 cm breiten Fußweg freiräumen. Bitte unterlassen Sie zudem, den Schnee von ihrem Privatgrundstück (Hofeinfahrt) auf die Straße zu räumen.
In der Satzung ist geregelt, dass die Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt sein müssen, bei Schneefall sind die Räumungen ggf. zu wiederholen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wer seine Winterdienstpflichten nicht ordnungsgemäß ausübt, riskiert die Gefahr, dass Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche ihm gegenüber geltend gemacht werden.
Hilfsbedürftige und ältere Personen sollten sich bei Nachbarn oder Bekannten um eine Vertretung bemühen
In der Zeit von Oktober bis Februar sind nicht nur Grundstückseigentümer aufgefordert ihre Hecken und Sträucher auf das notwendige Maß zurückzuschneiden, sondern auch alle Waldbesitzer bzw. deren Nutzungsberechtigte. Grundsätzlich darf der Wald die Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für den Überhang, als auch für nachwachsende Pflanzen, welche über die Grenzen hinauswachsen. Insbesondere zu öffentlichen Gräben und Wegen ist auf eine Einhaltung Grenzen zu achten
Auch die Gemeinde Amstetten wird im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf der Gesamtgemarkung in Kürze Arbeiten von der Fa. Dangel aus Altheim/Alb (Tel. 07340/919053) ausführen lassen. Sofern Privatwaldbesitzer selbst nicht in der Lage sind, die notwendigen Arbeiten auszuführen, können diese sich direkt mit der ausführenden Firma in Verbindung setzen und ggf. auf eigene Kosten einen Auftrag erteilen.