Einladung zur Bürgeranhörung zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen in Amstetten
Die Landesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung deutlich auszubauen. Bisher gibt es im Land etwa 380 Windkraftanlagen. Bis zum Jahr 2020 sollen etwa 1000 neue Anlagen hinzukommen. Auch in der Region Donau-Iller zu der die Gemeinde Amstetten zählt, soll der Windenergie „mehr Raum“ gegeben werden. Der Ausbau der Windenergienutzung soll dabei so weit wie möglich raumverträglich erfolgen. Deshalb ist das Ziel der Fortschreibung, Vorranggebiete für die Windenergie an dezentralen Standorten zu konzentrieren. Dies bedeutet, dass an geeigneten Standorten der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Windparks von 3 bis ca. 20 Anlagen konzentriert werden sollen. Der Gemeinderat hat für Amstetten Konzentrationsflächen an den bereits bestehenden Windkraftanlagen in Amstetten-Dorf und Schalkstetten vorgeschlagen.
Wir möchten jedoch auch Ihre Meinung zu diesem Thema hören. Aus diesem Grund laden wir alle interessierten Bürger und Bürgerinnen zu einem Informations- und Gesprächsabend am
Montag, 06. Februar 2012 um 17.00 Uhr
In den kleinen Sitzungssaal des Rathauses Amstetten ein. Neben den Informationen zu den bestehenden Planungen und den Zielen der Fortschreibung des Kapitels Windkraft in unserer Region haben Sie an diesem Abend auch Gelegenheit, eigene Vorschläge für zukünftige Vorranggebiete zu äußern.
Wir freuen uns auf zahlreiche Besucher.
Ihre Gemeindeverwaltung
Satzung für die Benutzung des Jugendtreffs der Gemeinde Amstetten (Jugendtreff Steighof)
Auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat am 19.12.2011 folgende Satzung für die Benutzung des Jugendtreffs Steighof beschlossen:
§ 1 Der Jugendtreff als gemeindliche Einrichtung
1. Der Jugendtreff ist eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit der Gemeinde Amstetten mit dem Ziel, Jugendliche ab 14 Jahren einen Begegnungsort zur Verfügung zu stellen, an dem sie ihre Freizeit sinnvoll und möglichst selbstverantwortlich gestalten können. Der Jugendtreff ist für alle Jugendlichen ab 14 Jahren offen, die sich an die Hausordnung halten und kein Hausverbot haben.
2. Gemeindlicher Ansprechpartner ist der Jugendbeauftragte des AJA-Netzwerks.
§ 2 Leitung des Jugendtreffs
1. Die verantwortliche Gesamtleitung des Jugendtreffs liegt bei dem von der Gemeinde beauftragten Jugendtreffbetreuer. Er übt das Hausrecht und die Schlüsselgewalt aus. Seinen Anweisungen haben die Besucher Folge zu leisten.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Jugendtreffbetreuer vertrauensvoll mit den Jugendlichen und den gewählten Jugendtreffräten zusammen.
3. Der Jugendtreffbetreuer unterstützt nach eigenem Ermessen die Jugendtreffräte beim Betrieb während der Öffnungszeiten. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Hausordnung.
§ 3 Bildung und Aufgaben des Jugendtreffrats
1. Der Jugendtreffrat besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Er wird auf der jährlich einmal stattfindenden Vollversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
2. Der Jugendtreffrat vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Jugendtreffbetreuer und der Gemeinde.
3. Die fünf Jugendtreffräte erhalten je einen Schlüssel für den Jugendtreff. Sie dürfen die Schlüssel nicht an andere Personen weitergeben.
4. Während der Öffnungszeiten muss mindestens ein Jugendtreffrat anwesend sein. Dieser übt die Schlüsselgewalt aus, sorgt für die Einhaltung der Hausordnung und ist insofern weisungsbefugt. Er ist für das Auf- und Zusperren, den Getränkeausschank, die Kasse sowie für die Einhaltung des Putzplans an diesem Tag verantwortlich.
5. Im gegenseitigen Einvernehmen erfüllen der Jugendtreffrat und der Jugendtreffbetreuer folgende Aufgaben:
a) Die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung
b) Meldung von Schäden an die Gemeinde mit Nennung des Verantwortlichen falls bekannt.
c) Festlegung der Preise im Jugendtreff
d) Verwendung eines evtl. Einnahme-Überschuss ausschließlich für Zwecke des Jugendtreffs.
§ 4 Kassen- und Buchführung
Aus dem Jugendtreffrat werden zwei Mitglieder als Kassierer gewählt. Die Aufgaben der Kassierer werden wie folgt festgelegt:
a) Die Kassierer verwalten sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Jugendtreffs.
b) Sie dürfen keine Zahlung ohne Anweisung des Jugendtreffbetreuers leisten.
c) Alle Einnahmen und Ausgaben sind in ein Kontoführungsbuch einzutragen und die Belege geordnet zu sammeln
d) Halbjährlich wird mit dem Jugendtreffbetreuer und einem weiteren Jugendtreffrat eine Kassenprüfung durchgeführt.
e) Bei der jährlichen Versammlung mit Neuwahlen des Jugendtreffrats wird allen Anwesenden ein Bericht vom letzten Jahr mit Einnahmen und Ausgaben vorgelegt.
§ 5 Öffnungszeiten
Der Jugendtreffrat legt im Einvernehmen mit dem Jugendtreffbetreuer und der Gemeinde die Öffnungszeiten fest.
§ 6 Verhalten bei der Benutzung der Einrichtung
1. Die Besucher und Besucherinnen haben sich nach der Hausordnung zu richten.
2. Die Hausordnung und die Jugendschutzgesetze sind an gut sichtbarer Stelle im Jugendtreff anzubringen.
3. Für Partys zu denen öffentlich z.B. per Flyer oder über Facebook eingeladen wird, muss beim der Jugendtreffbetreuer mindestens 2 Wochen vorher eine Genehmigung eingeholt werden. Der Antrag auf Genehmigung muss Angaben zu Datum, Uhrzeit, Motto und einer verantwortlichen Person über 18 Jahren mit Handynummer enthalten.
Der Jugendtreffbetreuer holt anschließend unverzüglich bei der Gemeinde Amstetten eine Ausschankerlaubnis für diese Veranstaltung ein. Eine Ausschankerlaubnis ist für alle öffentlichen Veranstaltungen notwendig. Bei nicht einhalten der Fristen können Partys oder andere öffentliche Veranstaltungen nicht stattfinden.
§ 7 Haftung, Versicherung
1. Die Gemeinde Amstetten haftet nicht für den Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen (z.B. Entwendung von Kleidungsstücken).
2. Die Gemeinde haftet für Schäden, die aus dem Betrieb oder der Nutzung des Jugendtreffs entstehen nur dann, wenn einer verantwortlichen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Für Schäden, die durch Maßnahmen der Sicherheitsorgane entstehen, wird keine Haftung übernommen.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
1. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat Besucher oder Besucherinnen, die der Satzung oder Hausordnung grob zuwidergehandelt haben des Jugendtreffs zu verweisen.
2. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Jugendtreffrats denjenigen Besuchern oder Besucherinnen ein zeitweiliges oder unbefristetes Hausverbot erteilen,
a. die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Jugendtreffs Tätlichkeiten, Drohungen oder Beleidigungen gegenüber den Vertretern der Gemeinde, den Mitgliedern des Jugendtreffrats oder den Aufsichtspersonen begangen haben,
b. die im Bereich des Jugendtreffs eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben,
c. die der Hausordnung grob oder wiederholt zuwidergehandelt haben.
Über erteilte Hausverbote ist der Jugendtreffbetreuer unverzüglich zu unterrichten.
3. Bei Exzessen (z.B. schwerwiegende Ruhestörung, strafbare Handlungen) nicht nur einzelner Besucher oder Besucherinnen kann die Gemeinde nach Anhörung des Jugendtreffrats und des Jugendtreffbetreuers den Jugendtreff vorübergehend schließen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (= 13.01.2012)
Amstetten, 12.01.2012
gez. Jochen Grothe
Bürgermeister
Änderung Abfallwirtschaftssatzung
Satzung vom 15.11.2010 zur Änderung der Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) der Gemeinde Amstetten
Aufgrund der
- § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),
- §§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
- §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
- §§ 2, 13 Abs.1, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 21.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.11.2009 über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung)
beschlossen:
Nr. 1: In § 2 Absatz 1 entfallen die Worte „und 3“.
Nr. 1: Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht der Gemeinde Amstetten zur Entsorgung überlassen werden.
Nr. 2: Paragraph 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
§ 24
Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die die Gemeinde einsammelt
(2) Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach dem Behältervolumen und der Zahl der erfolgten Entleerungen. Sie beträgt für ein Abfallgefäß
mit 35 l Rauminhalt je Leerung 4,56 €
mit 40 l Rauminhalt je Leerung 5,21 €
mit 50 l Rauminhalt je Leerung 6,51 €
mit 80 l Rauminhalt je Leerung 10,43 €
mit 120 l Rauminhalt je Leerung 15,64 €
mit 240 l Rauminhalt je Leerung 31,29 €
mit 1.100 l Rauminhalt je Leerung 143,43 €.
Nr. 3: In den Paragraphen 23 Absatz 1 und 25 Absatz 3 wird die Zahl 23 durch die Zahl 24 ersetzt
Nr. 4: Inkrafttreten
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderung der Satzung tritt am 1.1.2012 in Kraft.
Amstetten, den 21.11.2011
Jochen Grothe
Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Änderung der Friedhofssatzung
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Amstetten vom 21.11.2011
Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amstetten am 21.11.2011 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 22.01.1996, zuletzt geändert am 23.11.2009 beschlossen:
1. In § 1 Absatz 1 wird als neuer Satz 3 eingefügt:
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
3. § 12 Absatz 6 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
4. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
5. § 24 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
6. Das Friedhofsgebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 der Friedhofsordnung) wird zum 1.1.2012 wie folgt neu gefasst:
Friedhofsgebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsatzung vom 22.01.1996 in der Fassung vom 21.11.2011
Die Friedhofsgebühren betragen:
1. Für die Bestattung
1.1 von Personen im Alter bis zu 7 Jahren und Totgeborene,
Fehlgeburten und Ungeborene in einem Kindergrab 220,00 €
1.2 in einem Reihengrab oder als erste Belegung in einem Erdwahlgrab 330,00 €
1.3 in einem Urnengrab (Einzel- oder Wahlgrab, Erst- oder Zweitbestattung) 40,00 €
1.4 weitere Bestattung in einem Erdwahlgrab 370,00 €
1.5 in einer Urnenstele 40,00 €
2. Für Verleihung des Nutzungsrechts für die in der Satzung festgelegte Zeit an einem
2.1 Reihengrab klein (für Personen im Alter bis zu 7 Jahren und
Totgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene) 110,00 €
2.2 Reihengrab normal (für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren) 370,00 €
2.3 Urnengrab 100,00 €
2.4 Erdwahlgrab 1.450,00 €
2.5 Urnenwahlgrab 200,00 €
2.6 Platz in der Urnenstele 220,00 €
3. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten je Jahr
3.1 für ein Erdwahlgrab 30,00 €
3.2 für ein Urnenwahlgrab 5,20 €
4. Für die Benutzung der Leichenhalle je Tag 104,00 €
5. Für die Lieferung der Abdeckplatte an der Urnenstele 83,00 €
7. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, das Friedhofsgebührenverzeichnis tritt am 1.1.2012 in Kraft
Amstetten, den 21.11.2011
Jochen Grothe
Bürgermeister
Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung der beim Erlass der vorstehend bekannt gemachten Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
